Dommermuth-Alhäuser/Heup, Haftung des Betriebsrats und seiner Mitglieder
BB 2013, 1461-1468
14.06.2013
Die Frage nach der Haftung des Betriebsrats als Gremium und seiner Mitglieder für (vermeintliche) Vertragsverbindlichkeiten des Betriebsrats ist seit Jahren umstritten. Auslöser des Problems ist die Teilrechtsfähigkeit des Betriebsrats. In seinem Urteil vom 25.10.2012 (III ZR 266/11) hat sich nun auch der BGH erstmals mit dieser Frage befassen müssen. Der BGH bejaht eine Haftung des für den Betriebsrat nach außen auftretenden Betriebsratsmitglieds analog § 179 Abs. 1 BGB. Die Verfasser stimmen einer solchen Haftung grundsätzlich zu, halten aber – entsprechend der gesetzgeberischen Wertung in § 31a BGB – ein zusätzliches Haftungsprivileg für erforderlich. Anknüpfungspunkt für dieses Haftungsprivileg ist § 254 BGB analog, denn der „Vertragspartner“ trägt das Risiko der Rechtsfähigkeit des Betriebsrats.