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Latzel, Die »Verjährung« der Abmahnung

SAE 2013, 79-85

20.11.2013

Seit der Emmely-Entscheidung des BAG kommt der Abmahnung auch die Funktion zu, den »Vertrauensvorrat« des Arbeitnehmers zu bestimmen. Deshalb hat der Arbeitgeber eigentlich für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses ein Interesse daran, Abmahnungen in der Personalakte zu dokumentieren, weil er sie bei einer verhaltensbedingten Kündigung in die Interessenabwägung einbringen können muss.

Mit seinem Urteil vom 19.7.2012 – 2 AZR 782/11 – hat das BAG dem berechtigten Dokumentationsinteresses des Arbeitgebers nur marginale Grenzen gezogen. In konsequenter Fortsetzung der Emmely-Rechtsprechung konstatiert der Senat, dass die Abmahnung quasi nie ihre Dokumentationsfunktion verliert. Arbeitnehmer können deshalb nicht verlangen, dass einst zu Recht erteilten Abmahnungen aus der Personalakte entfernt werden. Einzig berechtigte Abmahnungen im Bagatell-Bereich, die bei einer finalen Interessenabwägung ohnehin das Vertrauenskonto des Arbeitnehmers nicht (mehr) beeinflussen können, können weiterhin auf Verlangen des Arbeitnehmers zu entfernen sein. Freilich gehen gut beratene Arbeitnehmer aber ohnehin nicht isoliert gegen Abmahnungen vor.


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