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Rieble, Fallenlassen einzelner Streikforderungen

BB 2014, 949-953

28.04.2014

Änderung von Tarifforderungen im Arbeitskampf müssen durch die zuständigen Gewerkschaftsorgane entschieden und dem betroffenen Arbeitgeber zur Verhandlung zugestellt werden, damit der Streik demokratisch legitimiert und ultima ratio bleibt.

Die Notwendigkeit einer abermaligen Vorstandsentscheidung über geänderte Tarifforderungen wird von der Rechtsprechung teilweise missachtet. Mit Billigung der Arbeitsgerichte lassen Prozessbevollmächtigte der Gewerkschaften umstrittene Tarifforderungen im einstweiligen Verfügungsverfahren gegen Streikmaßnahmen einfach fallen. Immerhin das ArbG Frankfurt a.M. verweigerte einem Gewerkschaftsvertreter die heilende Modifikation von Tarifforderungen im Verfügungsverfahren, hat aber später dem Arbeitgeber gleichwohl den Ersatz seines kampfbedingten Schadens verweigert.

Gewerkschaftssatzungen werden also zugunsten der Gewerkschaften unterlaufen und Arbeitgebern wird die entschädigungslose Verantwortung auferlegt, rechtswidrige Arbeitskämpfe abzuwehren.


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