Latzel/Serr, Kartellkontrollprivileg für Tarifverträge als formeller Rahmen eines Unionstarifrechts
EuZW 2014, 410-415
16.06.2014
Welche Tarifverträge sind vom unionsrechtlichen Kartellverbot ausgenommen und welche nicht?
Die Rs. C-413/13 (FNV Kunsten Informatie en Media) gibt dem EuGH Gelegenheit, seine Albany-Rechtsprechung zum Kartellkontrollprivileg für Tarifverträge und damit das »Unionstarifrecht light« zu konkretisieren. Weil das Kartellrecht vollharmonisiert ist, können die Mitgliedstaaten über ihre nationalen Tarifrechte nicht mittelbar die Grenzen der Kartellkontrolle bestimmen. Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit der Sozialpartner wie auch die zulässigen Tarifgegenstände sind vielmehr aus dem Unionsrecht zu ermitteln. Die unionsrechtliche Tarifmacht ist im Interesse einer möglichst rechtssicheren Koalitionsbetätigung formal-gegenständlich am Katalog des Art. 153 Abs. 1 lit. a-i AEUV festzumachen, d.h. nur Tarifverträge, die unmittelbar Arbeitsbedingungen für die ihnen unterworfenen Arbeitnehmer regeln, sind von der Kartellkontrolle befreit.