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Pfrogner/Serr, Betriebsübergang im hauptberuflichen Notariat

BB 2015, Heft 9, Seite 501

25.02.2015

Das BAG hat im Jahre 1999 festgestellt, dass die Bestellung eines neuen Notars zur hauptberuflichen Amtsausübung auch dann nicht zu einem rechtsgeschäftlichen Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB führt, wenn der neue Notar die Kanzlei und das Personal des Amtsvorgängers übernimmt. Der Beitrag befasst sich damit, ob dies auch für die Amtsnachfolge eines Notars gilt, der sich mit einem anderen Notar zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden hatte. Eine kürzlich ergangene Entscheidung des LAG München bejaht den Betriebsübergang für diesen Fall, höchstrichterliche Rechtsprechung gibt es bislang nicht.
Richtigerweise fehlt es schon an einem Betrieb, da die Hoheitlichkeit der Tätigkeit der Notare jede wirtschaftliche Tätigkeit ausschließt. Identitätsprägend ist aber jedenfalls allein die Person des Notars, weswegen in einer Sozietät jeder Notar seinen eigenen „Betrieb“ bildet und ein identitätswahrender Übergang ausscheidet. Schließlich fehlt es an einem rechtsgeschäftlichen Übergang, da die Übertragung der Notarbefugnis durch Verwaltungsakt der Landesjustizverwaltung erfolgt.


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