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Rieble, Tarifarchiv und Informationsfreiheit

NZA 2015, 203-208

04.03.2015

Heimlich hat sich das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) durch Änderung der Durchführungsverordnung zum Tarifvertragsgesetz (DVO-TVG) selbst ermächtigt, Auskünfte aus dem Tarifarchiv zu verweigern, »wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der betreffende Tarifvertrag Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder personenbezogene Daten beinhaltet« (§ 16 Satz 3 DVO-TVG). Damit stellt das BMAS höhere Anforderungen als das Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Als Teil der Rechtsordnung sind Tarifnormen jedoch zwingend publizitätspflichtig. Geheimes Recht, welches dem Normbetroffenen – oder auch nur der Öffentlichkeit – unzugänglich ist, kann es in einem Rechtsstaat nicht geben. Die Tarifpublizität ist auch nicht über § 7 TVG hinreichend gesichert. Außerdem ist § 16 Satz 3 DVO-TVG nicht von seiner Ermächtigungsgrundlage gedeckt und folglich nichtig. Das BMAS darf die Übermittlung eines Tarifvertrags daher nicht mit Rücksicht auf Geheimnis- oder Datenschutz verweigern. Praktisch wichtig ist der freie Tarifvertragszugang vor allem für tariffreie Arbeitgeber, die ihren Rechtnormzugangsanspruch aus § 16 Satz 1 DVO-TVG im Wege der Leistungsklage vor den Verwaltungsgerichten durchsetzen können.


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