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Barlet, Verfassungskonformität des Bundestagswahlrechts trotz Nichteinführung der Eventualstimme?

ZJS 2018, 179-188

20.04.2018

Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Beschluss vom 19.9.2017 (Az. 2 BvC 46/14) eine Wahlprüfungsbeschwerde als offensichtlich unbegründet verworfen, die unter anderem den Verzicht des Gesetzgebers auf die Einführung eines Eventualstimmrechts beanstandete. Der Beitrag erklärt das Konzept der Eventualstimme (auch Ersatzstimme oder Alternativstimme genannt) und nimmt anschließend zu der durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aufgeworfenen Rechtsfrage Stellung: Ist ein Wahlrecht mit Fünf-Prozent-Hürde und Eventualstimme gleich gut geeignet wie das aktuelle Wahlrecht ohne Eventualstimme, die Funktionsfähigkeit des Bundestags zu wahren, während dabei Grundrechte besser gewahrt werden?

Online im Volltext: http://zjs-online.com/dat/artikel/2018_2_1206.pdf.

Gliederung

I. Einleitung
II. Die Eventualstimme
III. Entscheidung
IV. Stellungnahme
1. Eventualstimme als milderes Mittel
a) Unmittelbarkeit der Wahl und Demokratieprinzip
b) Wahlgleichheit
aa) Zählwertgleichheit
bb) Erfolgswertgleichheit
c) Chancengleichheit der Parteien
aa) Verfälschung des Wählerwillens
(1) Durch die Sperrklausel an sich
(2) Durch taktisches Wahlverhalten
bb) Einschränkung des politischen Wettbewerbs
d) Freiheit der Wahl
e) Öffentlichkeit der Wahl
f) Zwischenergebnis
2. Eventualstimme als gleich geeignetes Mittel
a) Wahrung der Funktionsfähigkeit des Bundestags
aa) Begrenzung der Anzahl der Parteien im Parlament
bb) Verkomplizierung und Fehleranfälligkeit des Wahlvorgangs
cc) Verzögerung der Ergebnisermittlung
dd) Legitimation der durch Eventualstimmen gewählten Abgeordneten
ee) Förderung von reinen Interessensgruppen oder Ein-Themen-Parteien
ff) Missbrauchsmöglichkeiten
gg) Weitere gegen die Eventualstimme vorgebrachte Argumente
hh) Zusammenfassung
b) Einschätzungs- und Prognosespielraum des Gesetzgebers
c) Entscheidendes Kriterium: Prognostizierbarkeit der Gefahren
V. Fazit
VI. Ausblick


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