Latzel, Mit der Brechstange: EuGH erfindet Grundrecht auf Arbeitszeiterfassung
Verfassungsblog, 16. Mai 2019
16.05.2019
Arbeitgeber müssen die Arbeitszeit aller Arbeitnehmer erfassen. Das hat der EuGH am 14. Mai 2019 entschieden (Rs. C-55/18 – CCOO). Die Herleitung dieser Pflicht aus dem Grundrecht der Arbeitnehmer auf Begrenzung der Höchstarbeitszeit und auf Ruhezeiten (Art. 31 Abs. 2 Grundrechtecharta) ist angreifbar: Mithilfe des Grundsatzes der praktischen Wirksamkeit (effet utile) setzt sich der EuGH nicht nur über methodische Bedenken, sondern nun auch über die Gewaltenteilung hinweg und liest in ein Grundrecht solche Rechtsregeln hinein, für die der Gesetzgeber zuständig gewesen wäre.