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Giesen/Rixen, Tarifeinheits-Reparaturgesetz: Was regelt der neue § 4a II 2 TVG?

NZA 2019, 577-582

10.05.2019

Seit dem 01.01.2019 ist § 4 II 2 Hs. 2 TVG in Kraft. Der Gesetzgeber reagierte damit auf das Tarifeinheitsurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 11.07.2017. Dort hatte das BVerfG Vorkehrungen gefordert, die gewährleisten, dass den Interessen der Mitglieder einzelner Minderheitsgewerkschaften hinreichend Rechnung getragen wird. Diesem Auftrag ist der Gesetzgeber mit dem „Tarifeinheits-Reparaturgesetz“ nachgekommen.

Die Verfasser zeichnen den Weg von der Tarifeinheit über die Tarifpluralität bis hin zum Tarifeinheitsgesetz und dem Tarifeinheits-Reparaturgesetz nach. Sodann betrachten sie den Regelungsgehalt von § 4a II 2 Hs. 2 TVG. Insbesondere richten sie ihr Augenmerk auf die kollektiv angelegte Rechtsfolge, die Auslegung des Tatbestands und Fragen der Darlegungs- und Beweislast. Die Verfasser kommen zu dem Schluss, dass der neugefasste § 4a II 2 TVG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Nichtsdestotrotz schränken sie die praktische Bedeutung der Neuregelung ein und gehen vielmehr von einer Annäherung von Berufs- und Branchengewerkschaften aus.


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