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Latzel/Grzeski, Der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers

JURA 2020, 1200–1213

29.10.2020

In der Regel folgt der Vergütungsanspruch aus dem Arbeitsvertrag i.V.m. § 611a Abs. 2 BGB, der interessengerecht auszulegen ist: Typischerweise ist der Vergütungsanspruch wechselbezüglich zur Arbeitspflicht. Fällig wird der Vergütungsanspruch erst nach Ablauf eines Arbeitsleistungsabschnitts, denn der Arbeitnehmer ist grds. vorleistungspflichtig (§ 614 BGB). Infolge der Wechselbezüglichkeit ist der Vergütungsanspruch von der Arbeitspflicht abhängig (§ 326 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 BGB), d.h. der Vergütungsanspruch besteht stets insoweit, wie die Arbeitspflicht reicht: bei ordentlich kündbaren Arbeitsverhältnissen bis zum nächsten Kündigungstermin, bei ordentlich unkündbaren Arbeitsverhältnissen bis zum Befristungsende, max. jedoch fünf Jahre und sechs Monate. Bleibt die Arbeitsleistung aus, entfällt der Vergütungsanspruch, soweit er nicht gesetzlich aufrechterhalten wird.


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