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Bromme, Anspruch auf qualifikationsgerechte Arbeit?

RdA 2021, 321-326

10.12.2021

Arbeitnehmer haben nach gefestigter Rechtsprechung einen Anspruch auf Beschäftigung durch den Arbeitgeber, Rechtsgrundlage ist §§ 611a Abs. 1, 613, 242 BGB iVm Art. 1, 2 GG. Das BAG hat zusätzlich einen Anspruch auf Zuweisung von leidensgerechter Arbeit aus § 241 Abs. 2 BGB insbesondere für erkrankte Arbeitnehmer entwickelt. Der Arbeitgeber muss sein Direktionsrecht so ausüben, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitspflicht erfüllen kann.
Fehlt dem Arbeitnehmer die Qualifikation für die ihm zugewiesene Tätigkeit, hat er einen entsprechenden Anspruch auf Zuweisung von qualifikationsgerechter Arbeit gegen den Arbeitgeber. Der Anspruch entsteht jedoch nicht, wenn der Arbeitnehmer das Qualifikationshindernis vorsätzlich oder fahrlässig veranlasst hat, etwa indem er eine vom Arbeitgeber geförderte Qualifizierung verweigert. Unterlässt der Arbeitgeber die qualifikationsgerechte Arbeitsweisung, kann der Arbeitnehmer Annahmeverzugslohn nach § 615 Satz 1 BGB verlangen. Der Arbeitnehmer hat hingegen keinen weitergehenden Anspruch auf Qualifizierung durch den Arbeitgeber.


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