Linke/Lichtenberg, Die Mitteilungspflicht nach § 43 Abs. 1 Satz 1 WpHG bei Über- und Unterschreiten eines Schwellenwerts innerhalb der Meldefrist
BKR 2021, 545-549
20.09.2021
Die Vorschrift des § 43 WpHG erweitert innerhalb des Normgefüges der §§ 33 ff. WpHG die Informationspflichten für Inhaber wesentlicher Beteiligungen. Diese müssen bei Erwerb von mindestens 10 Prozent der Stimmrechte innerhalb von 20 Handelstagen angeben, welche strategischen Ziele mit dem Stimmrechtserwerb verfolgt werden und woher die verwendeten Mittel stammen. Angesichts der vergleichsweise langen Frist stellt sich die Frage, ob der Meldepflichtige eine Mitteilung auch dann abgeben muss, wenn sein Stimmrechtsanteil innerhalb der Meldefrist den überschrittenen Schwellenwert wieder unterschreitet. Mangels bisheriger Stellungnahmen der BaFin sowie der Literatur geht der Beitrag dieser praxisrelevanten Frage nach.