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Rieble, Der doppelte Betriebsrat

Festschrift für Martin Henssler, 2023, S. 513–520

27.07.2023

Der doppelte Betriebsrat ist nach dem BetrVG unzulässig. Die Zuständigkeiten im BetrVG sind lückenlos und überschneidungsfrei.

Die Folgenbeschränkung von Wahlfehlern auf die Anfechtbarkeit führt zum Störfall »doppelter Betriebsrat«: Führen zwei Wahlvorstände Betriebsratswahlen in sich überschneidenden »Anscheins-Betrieben« durch, stehen nach diesen Wahlen zwei örtliche Betriebsräte in Konkurrenz zueinander. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung bleibt der (womöglich) fehlerhaft gewählte Betriebsrat im Amt; vorläufiger Rechtsschutz wird bei einer voraussichtlich nur anfechtbaren Wahl nicht gewährt; nichtig ist die Wahl nur bei „groben und offensichtlichen“ Verstößen.

Die Doppelwahl von Betriebsräten ist betriebsverfassungsrechtlich nur im Ansatz durchdrungen. Inwieweit sich Betriebsgrenzen überschneiden, ist mitunter nicht offensichtlich und kann schwierig festzustellen sein. Das Privileg der bloßen Anfechtbarkeit genießt daher nur die zeitlich erste Wahl. Die zweite Wahl muss nichtig sein, soweit sich die Kompetenzen überschneiden.

Die Doppelwahl von Betriebsräten ist aktuell noch selten, in Zukunft werden bewegliche Organisationsformen auch in der Betriebsverfassung verstärkt Änderungen von betrieblichen Einheiten mit sich bringen. Die vielfältigen Fallvarianten bergen rechtliche Fallstricke, aber auch strategische Momente für den Wettlauf um die erste Wahl.


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