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Rohr/Vetter, Das Oktoberfest aus Sicht des Kartellrechts: Bierpreise im kartellrechtlichen Teufelsrad?

NZKart 2024, 557-559

17.10.2024

Auf dem Oktoberfest in München darf nur Bier der sechs sog. „Münchner Traditionsbrauereien“ ausgeschenkt werden. Diese Ausschankbeschränkung regelt die Landeshauptstadt München als Veranstalterin nicht öffentlich-rechtlich, sondern als sog. „Betriebsvorschriften Oktoberfest“ privatrechtlich in den Verträgen mit den Festbeziehern (Festwirte, etc.). Das ist kartellrechtlich problematisch. Da die Landeshauptstadt nicht in einem Verhältnis der Über- und Unterordnung agiert, sondern wie ein Privater am Markt auftritt, sind insbesondere das Missbrauchsverbot (Art. 102 AEUV/§ 19 GWB) und das Kartellverbot (Art. 101 AEUV/§ 1 GWB) anwendbar. Die Ausschankbeschränkung schottet den Markt für den Ausschank von Bier auf dem Oktoberfest für andere Marktteilnehmer komplett ab. Wettbewerber haben keine Möglichkeit, auf diesem Markt tätig zu werden. Der Beitrag untersucht eine mögliche Kartellrechtswidrigkeit des Verhaltens der Landeshauptstadt München, insbesondere mit Blick auf die Entwicklung des Bierpreises auf dem Oktoberfest über die letzten Jahrzehnte.

Gliederung

I. Problemaufriss
II. Verstoß gegen das Missbrauchsverbot?
III. Die Vertragspraxis der Stadt im Spannungsfeld zum Kartellverbot
IV. Fazit: Ein Prosit der Kartellrechtswidrigkeit?


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