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Rieble/Schul, Arbeitsvertragliche Bezugnahme auf Betriebsvereinbarungen

RdA 2006, 339

01.12.2006

Eine arbeitsvertragliche Bezugnahme ist wegen der unmittelbaren und zwingenden Wirkung von Betriebsvereinbarungen grundsätzlich überflüssig – anders als die Bezugnahme auf Tarifverträge, mit der die Vertragsparteien regelmäßig die Gleichstellung der tariffreien Arbeitnehmer herstellen wollen. Verschärft ist die Wirkung einer Bezugnahme auf Tarifverträge noch, wenn die Klausel Zweifel über die Gleichstellungsfunktion hinterläßt. Gleichwohl finden sich in Arbeitsverträgen gleichberechtigt Bezugnahmen auf Betriebsvereinbarungen: „Die im Betrieb/Unternehmen jeweils geltenden Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen sind Bestandteil dieses Arbeitsvertrags.“

Der Beitrag setzt sich mit der Frage auseinander, in welchen Konstellationen die Bezugnahme auf Betriebsvereinbarungen durchaus eigenständige Regelungsfunktion erfüllt, und welche Konsequenzen dies trägt. Eigenständige Regelungsfunktion hat die Bezugnahme, wenn die Betriebsvereinbarung über ihren (persönlichen/räumlichen) Geltungsbereich hinaus Anwendung finden soll; wenn sie über das kollektivrechtliche Ende hinaus den vertraglichen Besitzstand sichern soll; und ferner als arbeitsvertragliche Heilung unwirksamer Betriebsvereinbarungen. Daraus folgt dann aber auch, daß die in Bezug genommene Betriebsvereinbarung einer AGB-Kontrolle zu unterziehen ist: das Kontrollprivileg greift nur innerhalb des normativen Geltungsbereichs.

Ob die Bezugnahmeklausel überhaupt einen konstitutive Regelungsgehalt hat, und, wenn ja, welchen, ist eine Frage der Auslegung. Dabei kann der kollektivrechtliche Ursprung des Bezugnahmeobjekts zum Tragen kommen. Die Verfasser erörtern die Fälle, in denen eine Bezugnahme auf wirksame betriebsverfassungsrechtliche Regelungen bereits nicht zulässig ist. Dies ist etwa der Fall, wenn andere Vertretungsorgane, z.B. der Sprecherausschuß, behindert werden. Ist eine Betriebsvereinbarung zwar nach kollektivem Maßstab unwirksam, so kann sie gleichwohl schuldrechtlich vereinbart sein. Diskutiert werden die Konsequenzen der Unklarheitenregelung des § 305 Abs. 2 BGB in diesem Zusammenhang. Im Rahmen der Inhaltskontrolle kann ferner § 308 Nr. 4 BGB zur Unwirksamkeit führen und ein Rosinenpicken des Arbeitnehmers eröffnen.

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