Rieble, Gewerkschaftswettbewerb und Tariffähigkeit
SAE 2006, 89
01.04.2006
Art. 9 Abs. 3 GG schützt auch kleine Gewerkschaften – ihre Tariffähigkeit darf nicht zum Schutz anderer Gewerkschaften vor Wettbewerb beschränkt werden: Tarifkonkurrenz setzt Tariffähigkeit voraus, wie das BAG im hier besprochenen UFO-Beschluß zutreffend ausführt. Die Tendenz zu Spezialistengewerkschaften führt zu mehr Koalitionswettbewerb. Den darin zum Ausdruck kommenden Sieg des Berufsgruppenegoismus’ gegenüber gewerkschaftlichem Großgruppenegoismus mag man mißbilligen, aufhalten kann man ihn nicht.
Der Beschluß konkretisiert die Merkmale der Tariffähigkeit. Richtig verstanden verbietet materiale Gegnerunabhängigkeit nicht jede Zuwendung von Arbeitgeberseite, sondern erfordert funktional die Möglichkeit zu gegnerunabhängiger Bildung des Tarifwillens. Die Anforderungen an Druck- und Durchsetzungsfähigkeit dürfen nicht überspannt werden. Die Tendenz des BAG, „Gefälligkeittarifverträge“ zu erkennen, läuft auf verfassungswidrige Tarifzensur hinaus. Eine Mindestkapitalausstattung von Gewerkschaften erschwerte die Koalitionsbetätigung unverhältnismäßig; das Risiko von Schadenersatzforderungen nach rechtswidrigem wird bereits durch die private Haftung der Beteiligten aufgefangen. Das Demokratiegebot hindert Tariffähigkeit erst, wenn die Willensbildung im Verband konkrete Legitimationsdefizite aufweist. Andere undemokratische Satzungsbestimmungen müssen vorrangig kassiert werden.
Der Beschluß läßt unklar, ob Verfahrensgegenstand die Tariffähigkeit oder die Gewerkschaftseigenschaft ist, obwohl das Gesetz in § 97 ArbGG eindeutig nur die Tariffähigkeit meint.
Entgegen der tradierten Meinung ist die Tariffähigkeit nicht absolut, sondern relativ zu beurteilen. Das zeigt sich gerade im Bereich der Luftfahrt mit ihren Spezialgewerkschaften.
Die vom vierten Senat noch nicht entschiedene Frage: Tarifeinheit oder Tarifkonkurrenz wird zum eigentlichen Problem in der Kampfkonkurrenz. In diesem Bereich ergeben sich Fragen über Folgefragen.
Der Beschluß konkretisiert die Merkmale der Tariffähigkeit. Richtig verstanden verbietet materiale Gegnerunabhängigkeit nicht jede Zuwendung von Arbeitgeberseite, sondern erfordert funktional die Möglichkeit zu gegnerunabhängiger Bildung des Tarifwillens. Die Anforderungen an Druck- und Durchsetzungsfähigkeit dürfen nicht überspannt werden. Die Tendenz des BAG, „Gefälligkeittarifverträge“ zu erkennen, läuft auf verfassungswidrige Tarifzensur hinaus. Eine Mindestkapitalausstattung von Gewerkschaften erschwerte die Koalitionsbetätigung unverhältnismäßig; das Risiko von Schadenersatzforderungen nach rechtswidrigem wird bereits durch die private Haftung der Beteiligten aufgefangen. Das Demokratiegebot hindert Tariffähigkeit erst, wenn die Willensbildung im Verband konkrete Legitimationsdefizite aufweist. Andere undemokratische Satzungsbestimmungen müssen vorrangig kassiert werden.
Der Beschluß läßt unklar, ob Verfahrensgegenstand die Tariffähigkeit oder die Gewerkschaftseigenschaft ist, obwohl das Gesetz in § 97 ArbGG eindeutig nur die Tariffähigkeit meint.
Entgegen der tradierten Meinung ist die Tariffähigkeit nicht absolut, sondern relativ zu beurteilen. Das zeigt sich gerade im Bereich der Luftfahrt mit ihren Spezialgewerkschaften.
Die vom vierten Senat noch nicht entschiedene Frage: Tarifeinheit oder Tarifkonkurrenz wird zum eigentlichen Problem in der Kampfkonkurrenz. In diesem Bereich ergeben sich Fragen über Folgefragen.