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Rieble, Das insolvenzarbeitsrechtliche Beschlußverfahren des § 126 InsO

NZA 2007, 1393

21.12.2007

Die InsO sieht eine Reihe von arbeitsrechtlichen Erleichterungen im Verwertungsinteresse der Gläubiger aber im Sanierungsinteresse der Arbeitnehmer vor. Die meisten Erleichterungen sind materieller Art, wie die Verkürzung der Kündigungsfrist in § 113 InsO. "Besonders" sind die beiden insolvenzarbeitsrechtlichen Erleichterungen der §§ 122, 126 InsO. Während die erste das Mitwirkungsrecht des Betriebsrats nach §§ 111 ff BetrVG verkürzt, geht es in § 126 InsO in erster Linie um den Individualkündigungsschutz (arg. § 127 InsO), weswegen Verfahrensart und Betriebsratsbeteiligung merkwürdig anmuten. Den "Dornröschenschlaf" dieses kündigungsrechtlichen Sammelverfahrens zu beenden, ist Ziel dieses Beitrags.


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