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Rieble, Zivilrechtliche Haftung der Compliance-Agenten

CCZ 2010, 1

15.01.2010

Mit Urteil vom 17.7.2009 begründete der fünfte Strafsenat des BGH erstmals eine Garantenpflicht zur Verhinderung von Straftaten bei Compliance-Verantwortlichen. In dem vom BGH zu entscheidenden Sachverhalt hat es der Leiter der Rechtsabteilung und Innenrevision der Berliner Stadtwerke unterlassen, eine Straftat - in diesem Fall einen Betrug zu Lasten der Kunden - zu unterbinden. Sein vorsätzliches Unterlassen führte deswegen zu einer eigenen Strafbarkeit wegen Beihilfe. Für die zivilrechtliche Haftung ist die Entscheidung praktisch zwar nur von mittelbarer Bedeutung, denn die Geschädigten wenden sich im Regelfall nicht an den Compliance-Verantwortlichen, sondern direkt an das Unternehmen. Bei der deliktischen Haftung des Compliance-Agenten oder eines Organmitglieds wirft die Entscheidung des BGH jedoch dieselben Zentralfragen auf. Der Verfasser geht in dem Aufsatz auf die Besonderheiten der unternehmerischen Außenhaftung, sowie der Außen- und Durchgriffshaftung der Compliance-Verantwortlichen ein und kommt zu dem Ergebnis, daß die Garantenpflicht des Compliance-Agenten eines besonderen Grundes bedarf. Darüber hinaus muß auch die konkrete Kausalität belegt werden, was in vielen Fällen problematisch sein kann. Zuletzt wird die Frage des unternehmerischen Mitverschuldens aufgeworfen. Dieses kann zumindest in den klassischen Compliance-Fällen, bei denen dem Haupttäter Vorsatz vorzuwerfen ist, nicht in Betracht kommen.

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