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Rieble, Konzerninteressenausgleich?

FS Bauer, S. 867 ff.

04.03.2010

Im Rahmen von Unternehmensumstrukturierungen ist eines der zentralen Probleme, die Frage nach der Zuständigkeit für den Interessenausgleich im größeren Unternehmen oder Konzern. Eine automatische Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats für Mitwirkungsrechte, die sich aus einer Unternehmensumstrukturierung im Konzern ergeben, kann nicht angenommen werden. Grundsätzlich ist für die Ausübung der Mitbestimmungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz der von den Arbeitnehmern gewählte Betriebsrat zuständig. Eine Zuständigkeitsverlagerung auf den Gesamt- oder Konzernbetriebsrat ist unter den Voraussetzungen der §§ 50 Abs. 1 S.1 und 58 Abs. 1 S.1 BetrVG jedoch denkbar. Eine Zuständigkeit des Konzern- oder Gesamtbetriebsrats schließt eine Parallelzuständigkeit örtlicher Betriebsräte aus. Es gilt das Prinzip der überschneidungsfreien, ausschließlichen Betriebsratszuständigkeit.
Für die Kompetenzzuweisung ist das Vorliegen einer einheitlichen Angelegenheit maßgebend. Läßt sich der mitbestimmungspflichtige Lebenssachverhalt in mehrere selbstständige Regelungsfragen aufteilen, ist die Kompetenz für jede Regelungsfrage gesondert zu bestimmen. Interessenausgleich und Sozialplan sind getrennte Regelungsfragen, so daß sich diesbezüglich divergierende Zuständigkeiten ergeben können. So kann für den Interessenausgleich der Konzernbetriebsrat zuständig sein, während der Sozialplan von Gesamt- oder Einzelbetriebsräten mitbestimmt wird.
Gesamt- oder Konzernbetriebsrat können nur zuständig sein, sofern eine den einzelnen Betrieb übersteigende Angelegenheit vorliegt. Weiterhin ist das Tatbestandsmerkmal des „Nichtregelnkönnens“ durch den örtlichen oder  den Gesamtbetriebsrat entscheidend. Im Fall des Interessenausgleichs kommt der Arbeitgeberseite eine zuständigkeitsbestimmende Vorprägungskompetenz zu, die sich aus der Planungshoheit über die Betriebsänderung ergibt.

 

 


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