Rieble, Streikbegrenzung in der Daseinsvorsorge – pro
FA 2012, 130
23.05.2012
Schließlich soll potentiellen Drittopfern durch eine Ankündigungsfrist die Möglichkeit gegeben werden, sich auf einen Ausfall der Daseinsvorsorgeleistungen einzustellen. Es ist hinzunehmen, daß dadurch die Streikfolgen durch Fluchtmomente verschärft werden können. Doch erhalten die Drittopfer mehr Planungssicherheit, was alle Nachteile, die beim Arbeitgeber eintreten können, aufwiegt.
Ob ein genereller Ausschluß des Streikrechts für »Splittergewerkschaften«, deren Tarifvertrag für weniger als 15 Prozent der Arbeitsverträge gilt, sinnvoll ist, muß bezweifelt werden. Es ist nicht gesagt, daß ein Streik »für wenige« die Streikopfer unzumutbar belastet oder ein Pauschalausschluß Gewerkschaften in ihrer Entwicklungsfähigkeit nicht zu sehr einschränkt.