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Rieble, CGZP-Tarifunfähigkeit und Vertrauensschutz

BB 2012, 2945 – 2951

23.11.2012

Nachdem das BAG alle CGZP-Tarifverträge für anfänglich unwirksam befunden hat, ringen nun deren Anwender vor allem vor den Sozialgerichten um Vertrauensschutz. Sie wussten nicht, dass die Tarifverträge „schon immer“ unwirksam waren und sie deshalb ihre Leiharbeitnehmer auf der Basis der Einsatzentgelte („equal pay“) hätten entlohnen und verbeitragen müssen.

Die rückwirkende Aberkennung der Tariffähigkeit der CGZP ist überraschend, weil die dogmatische Begrünung des BAG zuvor von niemand diskutiert wurde. Richterrecht darf offenbar als weniger legitimierte Regelungsform das, was dem formellen (Parlaments-)Gesetz prinzipiell verwehrt ist: Rechtsfolgen rückbewirken („echte“ Rückwirkung). Damit widerspricht es aber dem verfassungsrechtlichen, wie einfachgesetzlich-sozialrechtlichen Vertrauensschutz.

Hinzu kommt eine neue, europäische Dimension, weil die Leiharbeitsrichtlinie die Zeitarbeit als Branche mit einem rückwirkungsfeindlichen Transparenzgebot schützt. So können nachträglich rückwirkende Beitragslasten mit ihrer erdrosselnden Wirkung wie ein Betätigungsverbot wirken und deshalb gegen Art. 4 Abs. 1 Leiharbeitsrichtlinie verstoßen. Das unionsrechtliche Gebot zur transparenten Richtlinienumsetzung beschränkt indes rückwirkendes und überraschendes nationales Recht.

Die Letztentscheidung obliegt dem EuGH, der bislang weder seine Rechtsprechung zum Verbots- und Beschränkungsschutz der Leiharbeitsrichtlinie, noch zum Transparenzschutz bei der Rückbewirkung von Rechtsfolgen präzisiert hat. Der Gerichtshof darf zwar nicht nationales Tarifvertragsrecht als solches beanstanden, wohl aber dessen kollateralen Wirkungen in den Anwendungsbereichen des Unionsrechts.


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