ZAAR - Zentrum für Arbeitsbeziehungen und Arbeitsrecht
print

Links und Funktionen

Navigationspfad


Inhaltsbereich

Rieble, Unterlassungsanspruch wegen nichtiger Betriebsratswahl

AP Nr. 2 zu § 16 BetrVG 1952

25.01.2013

Unter welchen Voraussetzungen die weitere Durchführung einer Betriebsratswahl zu unterlassen ist, hat das BAG mit Beschluss vom 27. Juli 2011 (Az.: 7 ABR 61/10) geklärt: Auf Antrag des Arbeitgebers ist eine Betriebsratswahl abzubrechen, wenn sie voraussichtlich nichtig ist. Dafür verlangt das BAG einen offensichtlichen und besonders groben Verstoß gegen Wahlvorschriften. Die bloße Anfechtbarkeit genügt nicht.

Die Entscheidung weist eklatante Mängel auf. Obschon die Klage wegen Erledigung hätte abgewiesen werden können, entschied der Senat in diesem höchst konstruiert anmutenden Fall über einen Unterlassungsanspruch gegen einen Betriebsrat – ein Jahr zuvor hatte derselbe Senat noch dahingehende Anträge mangels Vollstreckbarkeit für unzulässig erklärt (Az.: 7 ABR 95/08). Ungeklärt bleibt, ob dem amtierenden Betriebsrat oder wahlberechtigten Arbeitnehmern Abwehrrechte gegen die voraussichtlich nichtige Betriebsratswahl zustehen. Dass jedenfalls ein nichtiger Wahlvorstandsbestellungsbeschluss einen handlungsfähigen Wahlvorstand hervorbringen können soll, provoziert Willkür: Die sehr hohe Nichtigkeitsschwelle (»manipulative Absicht«) erreichte selbst das »Kasperletheater« im Ausgangsfall nicht. »Darf dann künftig ein Klüngel von drei Betriebsratsmitgliedern ohne Ladung der anderen abends beim Stammtisch in der Eckkneipe einen Wahlvorstand bestellen – nach dem siebten Bier?«


Servicebereich