Junker, Culpa in contrahendo im Internationalen Privat- und Prozessrecht
in: Bruns, Alexander et al. (Hrsg.), Festschrift für Rolf Stürner zum 70. Geburtstag (Tübingen 2013), S. 1043 - 1057
22.05.2013
Nachdem das Brüsseler Übereinkommen durch die Brüssel I-Ver¬ordnung (EuGVVO) abgelöst wurde, ist diese Rechtsprechung im Wege der Auslegungskontinuität auf den Deliktsgerichtsstand des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO zu übertragen. Vor diesem Hintergrund folgern manche, es müsse wegen des Auslegungszusammenhangs der Brüssel I- und der Rom II-Verordnung ein Gleichlauf der zuständigkeitsrechtlichen und der kollisionsrechtlichen Anknüpfung der Culpa in contrahendo hergestellt werden, während andere darauf hinweisen, dass im Internationalen Privat- und Prozessrecht verschiedene Wertungsgesichtspunkte Platz greifen. Vor diesem Hintergrund untersucht der folgende Beitrag, ob die Neuregelung des IPR auf dem Gebiet der Culpa in contrahendo Rückwirkungen auf das Verfahrensrecht haben kann.