ZAAR - Zentrum für Arbeitsbeziehungen und Arbeitsrecht
print

Links und Funktionen

Navigationspfad


Inhaltsbereich

Junker, Culpa in contrahendo im Internationalen Privat- und Prozessrecht

in: Bruns, Alexander et al. (Hrsg.), Festschrift für Rolf Stürner zum 70. Geburtstag (Tübingen 2013), S. 1043 - 1057

22.05.2013

Im deutschen Internationalen Privatrecht (IPR) wird eine Anknüpfungsvorschrift für Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen vermisst, so dass die Einführung einer europäischen Kollisionsnorm als solche Zustimmung findet. Ihr Standort in der Rom II-Verordnung muss aber aus deutscher Perspektive verwundern, wurden doch zumindest diejenigen Schuldverhältnisse aus Culpa in contrahendo, die nicht das allgemeine Integritäts-, sondern das Vertragsinteresse schützen, als vertraglich qualifiziert. Demgegenüber verdankt das europäische Kollisionsrecht die Einordnung der vorvertraglichen Haftung als außervertragliches Schuldverhältnis dem Tacconi-Urteil des EuGH, das in Anwendung des Brüsseler Übereinkommens (EuGVÜ) eine Klage auf Schadensersatz wegen ungerechtfertigten Abbruchs von Vertragsverhandlungen als deliktisch qualifiziert und dem Deliktsgerichtsstand des Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ unterstellt.

Nachdem das Brüsseler Übereinkommen durch die Brüssel I-Ver¬ordnung (EuGVVO) abgelöst wurde, ist diese Rechtsprechung im Wege der Auslegungskontinuität auf den Deliktsgerichtsstand des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO zu übertragen. Vor diesem Hintergrund folgern manche, es müsse wegen des Auslegungszusammenhangs der Brüssel I- und der Rom II-Verordnung ein Gleichlauf der zuständigkeitsrechtlichen und der kollisionsrechtlichen Anknüpfung der Culpa in contrahendo hergestellt werden, während andere darauf hinweisen, dass im Internationalen Privat- und Prozessrecht verschiedene Wertungsgesichtspunkte Platz greifen. Vor diesem Hintergrund untersucht der folgende Beitrag, ob die Neuregelung des IPR auf dem Gebiet der Culpa in contrahendo Rückwirkungen auf das Verfahrensrecht haben kann.


Servicebereich