Rieble, Industrienahe Dienstleistungen zwischen freiem Werkvertrag und regulierter Arbeitnehmerüberlassung
ZfA 2013, 137-165
31.07.2013
Die Unternehmerfreiheit deckt im Ausgangspunkt jede Fremdvergabe auch interner Produktionstätigkeiten – jedoch nicht das rechtliche Konstrukt, auf der die Fremdvergabe basiert. Wenn also der Fremdfirmeneinsatz rechtlich als Arbeitnehmerüberlassung zu qualifizieren ist, kann der Auftraggeber nicht darauf beharren, er habe einen Werkvertrag gewollt. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz mit seinen Schutzvorschriften erfasst aber nur diejenigen Verträge, nach denen sich die Pflicht des Dienstleisters auf das Stellen von Personal beschränkt und der Auftraggeber den ungeschmälerten Arbeitgeberzugriff auf die Arbeitsleistung dieses Personals hat.
Wenn Auftraggeber und -nehmer bestimmte Anforderungen an einen Dienst- oder Werkvertrag beachten, können sie rechtliche und Wettbewerbsvorteile erreichen, ohne dass darin eine Umgehung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes liegt.