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Rieble, Industrienahe Dienstleistungen zwischen freiem Werkvertrag und regulierter Arbeitnehmerüberlassung

ZfA 2013, 137-165

31.07.2013

Seit etwa 1980 nehmen industrienahe Dienstleistungen in Deutschland zu. Diskutiert unter den Begriffen »Outsourcing« und »Fremdvergabe« handelt es sich im Kern um dasselbe: Unternehmen senken ihre Dienstleistungstiefe, indem sie bestimmte Tätigkeiten nicht mehr selbst und mit eigenem Personal leisten, sondern sich hierzu externer Dienstleister bedienen. Diese Entwicklung erstreckt sich mittlerweile auf die Kerntätigkeiten in Unternehmen, sodass gerade im produzierenden Gewerbe Fremdunternehmen mit der Fertigung betraut werden. Dies ist vor allem aus betriebswirtschaftlichen, aber auch aus rechtlichen Gründen zu einer praktisch bedeutenden Unternehmensstrategie geworden.

Die Unternehmerfreiheit deckt im Ausgangspunkt jede Fremdvergabe auch interner Produktionstätigkeiten – jedoch nicht das rechtliche Konstrukt, auf der die Fremdvergabe basiert. Wenn also der Fremdfirmeneinsatz rechtlich als Arbeitnehmerüberlassung zu qualifizieren ist, kann der Auftraggeber nicht darauf beharren, er habe einen Werkvertrag gewollt. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz mit seinen Schutzvorschriften erfasst aber nur diejenigen Verträge, nach denen sich die Pflicht des Dienstleisters auf das Stellen von Personal beschränkt und der Auftraggeber den ungeschmälerten Arbeitgeberzugriff auf die Arbeitsleistung dieses Personals hat.

Wenn Auftraggeber und -nehmer bestimmte Anforderungen an einen Dienst- oder Werkvertrag beachten, können sie rechtliche und Wettbewerbsvorteile erreichen, ohne dass darin eine Umgehung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes liegt.


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