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Rieble, Plagiatsverjährung. Zur Ersitzung des Doktorgrades

OdW 2014, 19-28

16.12.2013

Grundsätzlich ist der Entzug einer Promotion wegen Plagiats unbefristet möglich. Im Verwaltungsrecht gilt das Recht der freien und unbefristeten Rücknehmbarkeit rechtswidriger Verwaltungsakte. Jede Form einer Plagiatsverjährung bräuchte demnach eine gesetzliche Regelung. Eine Bestrafung der Doktoranden wegen falscher Versicherung an Eides Statt läuft praktisch leer, da eine Verfolgung binnen fünf Jahren ab Abgabe der Versicherung verjährt und im Normalfall Dissertationsplagiate innerhalb dieser Frist nicht aufgedeckt werden. Der Promotionsentzug selbst ist demgegenüber keine Strafe, die Verwaltung nimmt lediglich dasjenige zurück, was nie hätte erteilt werden dürfen.

Fordern Vertrauensschutz und Rechtsfrieden eine Befristung des Promotionsentzuges? Der Doktorgrad kann eine Karriere ermöglichen, er ist bares Geld wert. Die Vorteile werden auch bei Entzug der Promotion nicht abgeschöpft, eine darüber hinausgehende künftige Verschonung ist unangebracht. Fakultäten und Hochschulen befürworten eine Verjährungsfrist aus Praktikabilitätsgründen, wobei in erster Linie der hohe Arbeitsaufwand und die Unannehmlichkeiten ausschlaggebend sind. Teilweise enthalten Promotionsordnungen Verjährungsregelungen. Derartige Befristungen sind jedoch den parlamentarischen Hochschulgesetzen vorbehalten. Allerdings dürfen sich Absolventen auf die jeweils geltende Promotionsordnung verlassen.

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