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Giesen, Richterrechtsänderndes Richterrecht – Tarifvertragsrechtsprechung zwischen Stringenz und Beliebigkeit

RdA 2014, 78 – 86

02.05.2014

Während schon seit längerer Zeit die Frage diskutiert wird, ob sich die Arbeitsrechtsprechung zu sehr vom Gesetz entfernt, eröffnet sich mittlerweile ein neues, weiteres Konfliktfeld. Auf diesem treten nicht Gesetzgeber und Judikatur, sondern alte Judikatur und neue Judikatur gegeneinander an. Der Beitrag dokumentiert vier Versuche der BAG-Rechtsprechung, sich im Bereich des Tarifvertragsrechts von eigener, früherer Judikatur zu lösen und so neue Richterrechtsregeln zu setzen. Die vier Konstellationen betreffen die Auslegung arbeitsvertraglicher Klauseln über die Bezugnahme auf Tarifverträge, den Grundsatz der „Rechtsquellenklarheit“ bei der gemeinsamen Normierung von Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen, die Zulassung so genannter Differenzierungsklauseln sowie die Aufgabe des Grundsatzes der Tarifeinheit. In all diesen vier Fällen haben die betreffenden Senate des BAG ihre Verpflichtung zur Befassung möglicherweise dissentierender Spruchkörper nach § 45 Abs. 2, 3 ArbGG verletzt. Zudem ist die inhaltliche Auseinandersetzung mit der früheren Rechtsprechung unzureichend. Sofern sie überhaupt stattfindet, wird die betreffende Judikatur nicht korrekt wiedergegeben. Nicht zuletzt zeigen sich erhebliche Schwierigkeiten der neueren Rechtsprechung, konzeptionell schlüssige Regeln zu setzen. Insgesamt stellt sich das „neue” Richterrecht für die Zukunft selbst wieder zur Disposition.


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