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Latzel, Unternehmerische Freiheit als Grenze des Arbeitnehmerschutzes – vom Ende dynamischer Bezugnahmen nach Betriebsübergang

RdA 2014, 110-118

02.05.2014

Arbeitnehmerschutz gilt nicht grenzenlos, sondern muss die unternehmerische Freiheit respektieren. Die Toleranzgrenze sieht der EuGH deutlich früher erreicht als das BAG, wie der Gerichtshof mit seiner Alemo-Herron-Entscheidung (C-426/11) zur Betriebsübergangsrichtlinie abermals verdeutlicht hat:

  • Ein Betriebserwerber muss am Zustandekommen der ihn nach Betriebsübergang bindenden Tarifverträge beteiligt und in der Lage sein, die »erforderlichen Anpassungen« der Arbeitsbedingungen der auf ihn kraft Gesetzes übergegangenen Arbeitnehmer vorzunehmen.
  • Wenn den Erwerber die Tarifverträge, nach denen er die ihm zugefallenen Arbeitsverhältnisse ausgestalten muss, selbst dann noch binden, wenn sie nach dem Übergang und ohne seine Verhandlungsbeteiligung geschlossen wurden, verletzt das seine unternehmerische Freiheit.

Der Betriebsübergang darf also auch für Arbeitsverhältnisse mit (echten) dynamischen Bezugnahmeklauseln eine Zäsur darstellen. Damit ist die bisherige Rechtsprechung des BAG überholt. Nunmehr dürfen Arbeitsverträge mit dynamischer Bezugnahmeklausel nach Betriebsübergang den Erwerber nicht weiter dynamisch binden, wenn er nicht Mitglied im tarifschließenden Arbeitgeberverband ist. Auf den (anders oder nicht tarifgebundenen) Erwerber dürfen sie nur statisch übergehen. Ist der Betriebserwerber hingegen Mitglied im Arbeitgeberverband, auf dessen Tarifverträge dynamisch verwiesen wird, kann er auf die künftigen Tarifinhalte Einfluss nehmen und ist deshalb seine unternehmerische Freiheit nicht gefährdet, wenn die Bezugnahme dynamisch fortgilt.


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