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Latzel, Leichtere Rechtsfindung mithilfe des EuGH

ZESAR 2016, 458-465

17.11.2016

Vorlagen an den EuGH werden als mühsam empfunden und deshalb gern vermieden – vor allem von deutschen Arbeitsgerichten. Dabei bedeutet es keinen großen Aufwand, um vom EuGH die Unionsrechtslage erklärt zu bekommen. Obendrein ist es effizient: Der EuGH klärt die Unionsrechtslage verbindlich und sorgt damit für Rechtssicherheit, sodass spätere (rückwirkende) Überraschungen vermieden werden. Wer lieber CILFIT zitiert und »durchentscheidet« schürt hingegen Rechtsunsicherheit und verpasst die Gelegenheit, die Rechtsprechung des EuGH mit zu prägen, statt sich von ihr widerwillig treiben zu lassen. »Ordentliche Unionsgerichte« gleich welcher Instanz fragen daher längst nicht mehr, wann sie vorlegen müssen, sondern, wann sie vorlegen sollten.

Ein Vorabentscheidungsersuchen ist schlicht eine Frage nach der Rechtslage anlässlich eines konkreten Falls – kein wissenschaftlicher Aufsatz und keine konkrete Normenkontrolle. Der EuGH beantwortet fast alles, was ihm vorgelegt wird. Er braucht nur einige Informationen:

  • Eine oder mehrere Vorlagefragen (auch zu potentiellen Umsetzungsunklarheiten, soweit sie unionsrechtlichen Vorgaben unterliegen, insbesondere Vertrauensschutz)
  • kurze Darstellung des Streitgegenstands und des maßgeblichen Sachverhalts
  • Wortlaut des im Ausgangsverfahren anwendbaren nationalen Rechts (einschl. nationaler Rspr.), soweit für die Vorlagefragen relevant
  • kurze Darstellung der Gründe, die das Gericht zur Vorlage bewegt haben (Zweifel an Auslegung oder Gültigkeit von Unionsrecht einschl. EuGH-Rspr.), und ihr Bezug zum Ausgangsverfahren (einschl. nationalem Recht)

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