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Dommermuth-Alhäuser, Sonntagsarbeit im Streik

NZA 2016, 522-528

24.05.2016

Lässt das Sonntagsarbeitsverbot im Streik Ausnahmen zu? Lassen sich Streikfolgen durch Sonntagsarbeit begrenzen oder beseitigen?

Sonntagsarbeit kann kraft Gesetzes (§ 10 ArbZG) oder kraft Genehmigung der Aufsichtsbehörde (§ 13 Abs. 3-5 ArbZG) zulässig sein. Im Streik hängt die Zulässigkeit von Sonntagsarbeit vor allem davon ab, ob ansonsten unverhältnismäßige Schäden drohen. Aus Gründen der Arbeitskampfparität können Schäden des bestreikten Arbeitgebers Sonntagsarbeit nicht rechtfertigen, solange ein rechtmäßiger Streik andauert. Hingegen können unverhältnismäßige Schäden Dritter (vor allem im Bereich der Daseinsvorsorge) Sonntagsarbeit auch im rechtmäßigen Streik rechtfertigen, weil dem Sonntagsarbeitsverbot keine arbeitskampfspezifische Schutzdimension zukommt. Entscheidend ist, welche Rechtsgüter Dritter wie stark vom Streik betroffenen sind und welche Ausweichmöglichkeiten bestehen. Rechtssicherheit kann der bestreikte Arbeitgeber über einen Feststellungsbescheid der Aufsichtsbehörde erreichen, auf dessen Erteilung er einen Anspruch hat.


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