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Latzel, EuGH-Vorlage wegen diskriminierender Betriebsrentenberechnung

ZESAR 2016, 371-375

26.09.2016

Das Arbeitsgericht Verden bittet abermals den EuGH um Auslegung des Unionsrechts, dieses Mal in Sachen Betriebsrentenberechnung (Rs. C-354/16 – Kleinsteuber/Mars):

  1. Gespaltene Rentenformeln stehen unter dem Verdacht, Teilzeitbeschäftigte zu diskriminieren: Wenn jeder Euro, der über der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (gRV) erzielt wird, mehr Anwartschaften in der betrieblichen Altersversorgung (bAV) hervorbringt als jeder Euro, der unter der Beitragsbemessungsgrenze erzielt wird, erwerben Teilzeitbeschäftigte wegen ihres typischerweise geringeren Einkommens weniger bAV-Anwartschaften als vergleichbare Vollzeitbeschäftigte. Es bietet sich an, die Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlung von der Geeignetheit im Einzelfall (bei Gesamtbetrachtung von gRV- und bAV-Anwartschaften) abhängig zu machen.
  2. Die Berechnung unverfallbarer bAV-Anwartschaften nach § 2 Abs. 1 BetrAVG bei vorzeitigem Ausscheiden kann in Kombination mit einer Höchstbegrenzung anrechnungsfähiger Dienstjahre jüngere Arbeitnehmer gegenüber älteren Arbeitnehmern benachteiligen: Zehn Jahre Betriebszugehörigkeit, die zwischen dem 25. und dem 35. Lebensjahr zurückgelegt wurden, können zu einer niedrigeren Rentenanwartschaft führen, als wenn sie ceteris paribus zwischen dem 45. und dem 55. Lebensjahr zurückgelegt worden wären. Dieser altersdiskriminierende Aspekt ist – im Gegensatz zu Höchstbegrenzungen an sich – nicht zu rechtfertigen. Der lobenswerten Bitte des Arbeitsgerichts um Vertrauensschutz wird der EuGH aber wohl leider nicht nachkommen.

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