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Latzel, Trotz geschickter Vorlage: Dynamik von Bezugnahmeklauseln nach Betriebsübergang bleibt unklar

GPR 2017, 301-304

22.12.2017

Ob arbeitsvertragliche Verweisungen auf Tarifverträge »in ihrer jeweils geltenden Fassung« nach einem Betriebsübergang auch den Betriebserwerber dynamisch binden (oder nur statisch), scheint geklärt. Das BAG meint, das Änderungsvertrag und Änderungskündigung dem Betriebserwerber ausreichend Anpassungsmöglichkeiten geben, sodass auch sein gesetzliches »Abonnement« solcher Tarifverträge, auf die er keinen Einfluss nehmen kann, gerechtfertigt sei. Das haben die Erfurter Richter den EuGH aber vorsichtshalber nicht gefragt, sondern ihm als Tatsache vorgegeben. Deswegen konnten die Luxemburger Richter mit der Entscheidung vom 27. April 2017 (Rs. C-680/15 u.a. – Asklepios) nur unter den ungeprüften Prämissen des BAG feststellen, dass der Betriebserwerber nach deutschem Recht hinreichende Anpassungsmöglichkeiten hat, um an »fremde« Tarifverträge dynamisch gebunden zu werden. Eine unionsrechtliche Prüfung der deutschen Anpassungsmöglichkeiten des Betriebserwerbers steht indes aus.


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