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Latzel, Das Recht des Diskriminierungsopfers auf Anerkennung

JZ 2021, 886–893

23.09.2021

Dem EuGH (Große Kammer v. 5.4.2021 – C-30/19 »Braathens«) genügen Schadensersatz- und Entschädigungszahlungen zur Wiedergutmachung und Prävention von Diskriminierungen nicht mehr. Das Diskriminierungsopfer muss auch als solches anerkannt werden – entweder vom Täter oder notfalls durch ein Gericht, das zumindest inzident die Diskriminierung prüft und diese gegebenenfalls feststellt, was der Täter nicht vereiteln darf.

Damit dreht der EuGH die Effektuierungsspirale weiter und fordert das nationale Prozessrecht heraus: Schadensersatz- und Entschädigungsforderungen von Diskriminierungsopfern können nicht mehr prozessual anerkannt werden, um eine Sachentscheidung abzuwenden. Die Reputation des Täters soll getroffen werden. Eines Tages könnte der EuGH noch einen Schritt weiter gehen und Diskriminierungsopfern einen Entschuldigungsanspruch zubilligen – mit einseitiger Effet-utile-Argumentation lässt sich fast alles begründen.


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