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Latzel, Zeitgeringfügige Beschäftigung und Berufsmäßigkeit

NZS 2022, 281–288

11.04.2022

Saisonarbeiter sind hierzulande nicht selten zeitgeringfügig beschäftigt nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV (»kurzfristige Minijobber«). Sie dürfen deshalb mehr als 450 Euro/Monat verdienen, ohne Sozialversicherungsbeiträge abführen zu müssen. Auch wenn sie von solchen Beschäftigungen längere Zeit leben (vor allem in ihrer ost- oder südosteuropäischen Heimat), soll dieser Umstand der Zeitgeringfügigkeit ihrer Beschäftigung nicht entgegenstehen. Das meinen die deutschen Sozialversicherungsträger und damit liegen sie falsch.

Eine zeitgeringfügige Beschäftigung setzt voraus, dass die Tätigkeit nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Hierfür darf der Beschäftigte entweder nicht zum Kreis der Erwerbstätigen gehören oder die Vergütung für seinen Lebensunterhalt nur untergeordnete wirtschaftliche Bedeutung haben. Eine Vergütung hat dann mehr als untergeordnete wirtschaftliche Bedeutung, wenn der Beschäftigte damit zumindest teilweise seinen existenziellen Lebensunterhalt bestreitet. Ist der existenzielle Lebensunterhalt anderweitig gesichert, hat eine Beschäftigung mehr als untergeordnete wirtschaftliche Bedeutung, wenn sie – nach Vorschlag des Autors – mehr als sieben Prozent des Jahresgesamteinkommens des Beschäftigten ausmacht.

Anderweitige Beschäftigungen im Ausland sind bei der Beurteilung der Sozialversicherungspflicht von Beschäftigungen, die dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegen, tatbestandlich ebenso zu berücksichtigen wie andere inländische Beschäftigungen. Das betrifft bei zeitgeringfügiger Beschäftigung auch das Ausschlusskriterium der Berufsmäßigkeit, das vor allem ausländische Saisonarbeiter regelmäßig dann erfüllen, wenn sie von der Vergütung im Wesentlichen leben.

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