ZAAR - Zentrum für Arbeitsbeziehungen und Arbeitsrecht
print

Links und Funktionen

Navigationspfad


Inhaltsbereich

Latzel, Die Arbeitsschuld ist keine absolute Fixschuld! – Zum Rechtsrahmen der Nacharbeitspflicht

AcP 221 (2021), 881–922

19.01.2022

Den Satz kennen wir alle: Die Arbeitsschuld ist eine absolute Fixschuld. Das heißt: Wenn der Arbeitnehmer nicht zur gehörigen Zeit arbeitet, wird die Erfüllung seiner Arbeitspflicht mit Ablauf dieser Zeit unmöglich und erlischt insoweit seine Arbeitspflicht.

Die Arbeitsschuld ist aber in aller Regel keine absolute Fixschuld. Durch Flexibilisierung der Arbeitszeiten (Vertrauensarbeitszeit, Arbeitszeitkonten und Gleitzeit, insb. im Homeoffice) wird nur deutlich, was bei genauer Betrachtung ohnehin der Regelfall ist: Ausgefallene Arbeit kann nachgeholt werden – selbst bei streng zeitgebundenen Tätigkeiten (Schichtarbeit). Das Arbeitsschuldrecht ist endlich an diesem Normalfall auszurichten und die Nacharbeitspflicht zu konturieren.

Gliederung

I. Die These von der absolut fix geschuldeten Arbeit
1. Die herrschende Meinung und ihre Argumente
2. Anerkannte Ausnahmen

II. Nachholbarkeit der Arbeit
1. Drei Grade der Zeitabhängigkeit von Schulden
2. Tatsächliche Nachholbarkeit der Arbeit
3. Rechtliche Nachholbarkeit der Arbeit
4. Vertragliche Regelung der Zeitabhängigkeit der Arbeitsschuld
5. Zwischenergebnis

III. Rechtsrahmen der Nacharbeitspflicht
1. Rechtsgrundlage der Nacharbeitspflicht
2. Entstehung und Entfall der Nacharbeitspflicht
3. Nacharbeitsrecht des Arbeitnehmers
4. Anordnung von Nacharbeit und Verzicht durch Teilrücktritt
5. Nacharbeitszeitraum
6. Erlöschen der Nacharbeitspflicht

IV. Vergütung für Nacharbeit
1. Vergütung für Nacharbeit ohne Vorauszahlung
2. Vergütung für Nacharbeit bei Vorauszahlung
3. Höhe der Nacharbeitsvergütung

V. Zusammenfassung


Servicebereich