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Giesen, Neue Regeln zur Betriebsratsvergütung

NJW 2024, 2281 - 2286

01.08.2024

Am 25.7.2024 sind mit § 37 IV 3 – 5 und § 78 S. 3 BetrVG neue Vorschriften zur Vergütung von Betriebsratsmitgliedern in Kraft getreten. Die bisherigen Regeln werden nicht grundständig geändert, sondern modifiziert und ergänzt. Insbesondere bleibt es dabei, dass mit § 37 IV und mit § 78 S. 2 BetrVG zwei Gleichbehandlungstatbestände existieren, welche die Vergütung betreffen. § 37 IV BetrVG fordert mindestens eine Gehaltsentwicklung entsprechend derjenigen von Kollegen, die mit dem Betriebsratsmitglied früher vergleichbar waren, ist also ein vergangenheitsbezogener Gleichbehandlungstatbestand. § 78 S. 2 BetrVG verbietet die Besser- und die Schlechterstellung im Vergleich mit derzeitigen Kollegen, ist also ein gegenwartsbezogener Gleichbehandlungstatbestand. Beide Regelungen müssen getrennt angewandt werden und können zu unterschiedlichen Vergütungssätzen führen, von denen der höhere zu zahlen ist.

Das neue Recht normiert für diese beiden Tatbestände einige bedeutende Änderungen. § 37 IV 3 BetrVG erlaubt es, den Stichzeitpunkt für die Festlegung von Vergleichspersonen neu zu bestimmen, an deren Gehaltsentwicklung sich die Vergütung des Betriebsratsmitglieds zu orientieren hat. In § 37 IV 4, 5 BetrVG wird ein Verfahren zugelassen, welches der Festlegung dieser Vergleichspersonen dient. Und § 78 S. 3 BetrVG eröffnet unter bestimmten Voraussetzungen einen Ermessensspielraum bei der Festlegung der Betriebsratsvergütung.

Die neuen Vorschriften erlauben es, zu einer rechtssicheren Auswahl an Vergleichspersonen zu kommen. Und sie ermöglichen es den Betriebsparteien, ein eigenes Verfahren zur Vergütungsfestlegung zu vereinbaren. Allerdings bergen die neuen Regelungen auch erhebliche Risiken. Denn es werden ausgerechnet die Betriebsparteien zur mittelbaren Vergütungssteuerung ermächtigt, was kollusive Besser- oder Schlechterstellungsstrategien ermöglicht. Um diesen Risiken entgegenzuwirken, können die Betriebsparteien transparente Verfahren installieren, die – gegebenenfalls unter Einschaltung neutraler Dritter – zu nachvollziehbaren Ergebnissen führen. Bei alledem ist das neue Recht eng zu interpretieren, um die missbräuchliche Nutzung gesetzlich eröffneter Ermessensspielräume zu verhindern.


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