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Giesen, Tarifeinheit und gemeinsame Einrichtungen

NZA 2025, 1213 - 1217

10.09.2025

Im Jahr 2015 wurde das Tarifeinheitsgesetz erlassen. Mit dem neu eingeführten § 4a TVG stellte der Bundestag den alten Grundsatz „ein Betrieb, ein Tarif“ wieder her, und zwar unter Geltung des Mehrheitsprinzips. § 4a Abs. 2 S. 2 TVG ordnet an, dass von mehreren konkurrierenden Tarifverträgen in einem Betrieb nur derjenige Tarifvertrag angewandt werden kann, der von der Gewerkschaft mit den meisten Mitgliedern abgeschlossen worden ist.

Mittlerweile besteht weitreichende Klarheit über die Auslegung des neues Rechts. Jedoch hat sich zuletzt Streit über die Frage ergeben, ob § 4a TVG auch für die in § 4 Abs. 2 TVG geregelten Tarifnormen über gemeinsame Einrichtungen gilt.

Diese Frage wird im Beitrag bejaht. Die Geltung der Tarifeinheitsregelungen für gemeinsame Einrichtungen ergibt sich nicht nur aus der Wortlautinterpretation und der systematische Auslegung, sondern auch aus dem Sinn und Zweck von § 4a und § 4 Abs. 2 TVG. Die möglichen Rechte und Pflichten gemeinsamer Einrichtungen unterscheiden sich gegenständlich nicht von den möglichen Rechten und Pflichten von Arbeitgebern. Würden Tarifnormen im Sinne des § 4 Abs. 2 TVG nicht von § 4a TVG erfasst, wäre die Folge, dass es den Tarifparteien freistünde, die von ihnen vereinbarten Tarifnormen durch das Zwischenschalten gemeinsamer Einrichtungen gegen die Anwendung von § 4a TVG zu immunisieren. Vorschriften über gemeinsame Einrichtungen würden zum Instrument, entgegen der Rechtsprechung von BVerfG und BAG die Norm des § 4a TVG ohne Mitwirkung der Mehrheitsgewerkschaft unanwendbar zu machen. Diese Konsequenz ist mit § 4a und § 4 Abs. 2 TVG nicht zu vereinbaren.


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