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12. ZAAR-Tagung: Arbeitsrechtsfragen bei Crowdworking und Plattformarbeit

Hamburg, Bucerius Law School

21.10.2022

 Gruppenfoto

Der digitale Wandel, der durch die Covid 19-Pandemie beschleunigt wird, begünstigt Veränderungen, die sich auf den Arbeitsmarkt und die Systeme der sozialen Sicherung auswirken. Digitale Arbeitsplattformen – nach EU-Definition Unternehmen, die Dienstleistungen zumindest teilweise auf elektronischem Wege bereitstellen – sind integraler Bestandteil dieses Wandels. In der EU arbeiten für sie nach offizieller Schätzung rund 30 bis 40 Millionen Menschen, zum Teil in der interaktiven, wettbewerbsorientierten Form des Crowdworking (Crowdsourcing).
In der Plattformökonomie besteht die Gefahr, dass der Unternehmer andere – zum Teil in Erfüllung einfacher Tätigkeiten und/oder in prekärer Lage – für sich arbeiten lässt, ohne Arbeitgeberverantwortung übernehmen zu wollen, und die Gewinne der Tätigkeit abschöpft, aber für die Daseinsvorsorge bei Krankheit und im Alter die Allgemeinheit in Gestalt der Beitragszahler oder des Staates aufkommen lässt. Daher beschäftigt die Plattformarbeit in vielen Staaten der Welt die Gerichte.

Vor diesem Hintergrund beschäftigte sich die 12. ZAAR-Tagung im ersten Teil mit dem geltenden deutschen Recht, geprägt unter anderem von den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zum Arbeitnehmerstatus eines Crowdworkers und zur Bereitstellung von Arbeitsmitteln. Im zweiten Teil ging es um den Vorschlag für eine EU-Richtlinie zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit. Auch hier wurde zunächst der Beschäftigungsstatus erörtert und anschließend ein Ausschnitt aus den Rechten und Pflichten der Beteiligten, wie sie sich die Europäische Kommission vorstellt.

Der ausführliche Tagungsbericht ist im Rahmen der ZAAR-Schriftenreihe erschienen.

Bericht der Bucerius Law School

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