Die nichtige Betriebsratswahl – Grenzen der richterlichen Gestaltungsmacht bei Einsetzung eines Wahlvorstandes
Dr. Sebastian Hopfner (Arbeitgeberverband der Versicherungsunternehmen in Deutschland e.V.)
10.02.2022 um 19:00 Uhr
Inhalt
Fehler bei der Betriebsratswahl führen im Regelfall „nur“ zur Anfechtbarkeit der Wahl. Allein bei groben Fehlern ist die Betriebsratswahl insgesamt nichtig. Die Rechtsprechung billigt den Initiatoren und Organisatoren der Betriebsratswahlen bei etwaigen Fehlern einen großzügigen Maßstab zu. Nur elementare Fehler führen zur Nichtigkeit. Schließlich handelt es sich bei den Beteiligten oftmals um juristische Laien. Diese Großzügigkeit gilt aber nicht, wenn ein Gericht bei zentralen Schritten der Wahl beteiligt ist, wie etwa bei der Einsetzung eines Wahlvorstandes. Überschreitet das Gericht hier seine Kompetenzen, weil es das Recht falsch anwendet, so hat dies die Nichtigkeit der Wahl zwangsläufig zur Folge.
Gliederung
- Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Betriebsratswahlen – Tatbestandsvoraussetzungen und rechtliche Folgen
- Rücktritt des Wahlvorstandes – Durchführung und Rechtsfolgen
- Exkurs: Kündigung von Wahlbewerbern in einem betriebsratslosen Betrieb
- Einsetzung eines Wahlvorstandes nach dem Rücktritt
- Einsetzung des Wahlvorstandes durch ein Gericht im einstweiligen Rechtsschutz
- Folgen von Rechtsfehlern gerichtlicher Entscheidungen bei der Einsetzung eines Wahlvorstandes auf die Betriebsratswahl
- Nichtigkeit der Betriebsratswahl – Rechtsfolgen
Kurzprofil Dr. Hopfner
geboren in München am 6.1.1973, verheiratet, fünf Kinder, deutsche und französische Staatsbürgerschaft
Ausbildung:
- 1992 Abitur (Gymnasium Herzogenaurach)
- Schul- und Studienbegleitende Tätigkeit als Lagerarbeiter, Saisonarbeiter in der Landwirtschaft, Supermarktkassierer und Postzusteller
- 1992 – 1996: Studium der Rechtswissenschaften an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg sowie der Universität Regensburg.
- 1996 – 1999: Referendariat in Regensburg und Brüssel (u.a. Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände – BDA).
- 1992 – 1999: studien- und referendariatsbegleitende Mitarbeit in der arbeitsrechtlich geprägten Kanzlei des Vaters (Rechtsanwalt Gerald Hopfner) in Oberreichenbach (Mittelfranken).
Berufliche Stationen:
- seit 1.7.1999 bis heute: Arbeitgeberverband der Versicherungsunternehmen in Deutschland e.V. (Sitz: München), bis 2002 als Referent, bis 2007 stellvertretender Geschäftsführer, bis Mitte 2012 als Geschäftsführer, seit 1.7.2012 stellvertretender Hauptgeschäftsführer
- seit 1.7.1999 bis heute: Partner der arbeitsrechtlich spezialisierten Kanzlei HOPFNER (www.rae-hopfner.de)
Ämter und Funktionen:
- Ehrenamtlicher Richter beim Bundesarbeitsgericht (3. Senat)
- Mitglied im Ausschuss für Arbeitsrecht und im Ausschuss für Europäische Sozialpolitik der Bundes-vereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA)
- Stv. Vorsitzender des Sozialpolitischen Ausschusses des Europäischen Dachverbandes der Versi-cherungswirtschaft (Insuranceeurope)
- Vize-Präsident des Sektoralen Sozialen Dialogs der Versicherungsbranche bei der Europäischen Kommission
- Mitglied im Management Board der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Ar-beitsbedingungen „eurofound“ mit Sitz in Dublin
- Mitglied in diversen Aufsichtsräten (u.a. in einem Unternehmen mit einer Bilanzsumme von über 40 Mrd. EUR)
- Mitgliedervertreter einer Genossenschaftsbank
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