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Anrechnung anderweitigen Erwerbs

Stephan Altenburg (Altenburg Fachanwälte für Arbeitsrecht Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB)

19.10.2023 um 19:00 Uhr

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Ohne Arbeit kein Lohn. Dieser in § 614 BGB normierte Grundsatz erfährt zahlreiche Ausnahmen. So behält der Arbeitnehmer seinen Entgeltanspruch insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber nicht will, dass der Arbeitnehmer arbeitet, etwa weil er die ihm vom Arbeitnehmer angebotene Leistung nicht annimmt (§ 293 BGB) oder er dem Arbeitnehmer für einen bestimmten Zeitraum nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Tätigkeit bei einem Konkurrenzunternehmen untersagt hat (§ 74 HGB). Auch in diesen Fällen muss der Arbeitgeber Zahlungen leisten, entweder in Form von Annahmeverzugslohn (§ 615 BGB, § 11 KSchG) oder in Form einer Karenzentschädigung (§ 74 Abs. 2 HGB). Allerdings erwartet der Gesetzgeber, dass sich der Arbeitnehmer in diesen Fällen um anderweitigen Erwerb wenigstens bemüht, der dann auf die Zahlungsansprüche gegen den Arbeitgeber anzurechnen ist (§ 615 Satz 2 BGB, § 11 KSchG, § 74c Abs. 2 HGB), und zwar unabhängig davon, ob der anderweitige Erwerb tatsächlich erzielt worden ist oder der Arbeitnehmer das Erzielen anderweitigen Erwerbs böswillig unterlassen hat.
Die gesetzlichen Regelungen und der ihnen zu Grunde liegende Gedanke sind plausibel, erzeugen allerdings in der Praxis ganz erhebliche Probleme. Während der 5. Senat jüngst eine eher moderne Sicht auf das böswillige Unterlassen und die Auskunftspflicht des Arbeitnehmers entwickelt hat, beruht die Frage der Anrechnung tatsächlich erzielten Einkommens nach wie vor auf einer überkommenen und im Ergebnis verfehlten Auslegung des Gesetzeswortlauts, die zu missbräuchlichen Gestaltungen des beruflichen Fortkommens des Arbeitnehmers geradezu einlädt. Der Referent erläutert anhand der Rechtsprechung und praktischer Beispiele, wie derartigen Zahlungsansprüchen zu begegnen ist.

Kurzprofil Stephan Altenburg

AltenburgStephan Altenburg ist nach einer mehrjährigen Tätigkeit in einer großen Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft seit 1997 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und seit 2000 Fachanwalt für Arbeitsrecht. Seit 2009 ist er Partner der Boutique-Kanzlei ALTENBURG Fachanwälte für Arbeitsrecht (www.altenburg.net). An den Standorten Berlin, Hamburg und München berät die Kanzlei ausschließlich Arbeitgeber zu allen Aspekten des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts.

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