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Zedler, Das Verbot der Altersdiskriminierung als allgemeiner Grundsatz des Europarechts: Anmerkung zu EuGH, Urteil vom 22.11.2005, C-144/04 – Mangold/Helm

GPR 2006, 151

01.08.2006

Nicht das Ergebnis, daß § 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, läßt diesem Urteil besondere Aufmerksamkeit zukommen. Es ist vielmehr die Begründung, die Bedeutung weit über den zu entscheidenden Fall hinaus erlangen könnte.

Zunächst lehnt der EuGH einen Verstoß gegen die Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (RL 1990/70/EG), deren Umsetzung das TzBfG dient, ab. Danach prüft er einen Verstoß gegen die Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf. Er sieht in § 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG einen nicht gerechtfertigten Verstoß gegen das Verbot der Altersdiskriminierung.

Da die Umsetzungsfrist für dieses Diskriminierungsverbot erst am 2.12.2006 endet, setzt er sich mit der Anwendbarkeit der Richtlinie auseinander. In diesem Zusammenhang führt er aus, daß das Verbot der Altersdiskriminierung ein allgemeiner Grundsatz des Europarechts sei, der unabhängig von der Richtlinie 2000/78/EG gelte. Umfang, Reichweite und Anwendungsbereich eines solchen allgemeinen Grundsatzes läßt er aber völlig offen.

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