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Rieble, Mietzahlungsverzögerung durch Sozialbehörde

NJW 2010, 816

18.03.2010

Das Urteil des BGH vom 21.10.2009 – VIII ZR 64/09 – NJW 2009, 3781 ermuntert die Sozialbehörden geradezu, Miet- und andere Zahlungen an Vertragspartner eines Hilfebedürftigen hinauszuzögern und somit auf deren Rücken Zwischenzinsen zu kassieren. In dem vom BGH entschiedenen Fall wollte ein Vermieter seinen von den Sozialbehörden alimentierten Mieter fristlos nach § 543 BGB kündigen, weil das zuständige Sozialamt die Miete mehrmalig verspätet überwiesen hatte. Der VIII. Zivilsenat des BGH versagte der Kündigung die Wirksamkeit, weil die Sozialbehörde nicht Erfüllungsgehilfe des Mieters im Sinne des § 278 BGB sei, ihr Fehlverhalten mithin nicht dem Mieter zugerechnet werden könne.
Der Verfasser zeigt auf, daß das Gegenteil der Fall ist. Alternativ komme auch ein Handeln der Behörde als Dritter nach § 267 BGB in Betracht. In diesem Fall dürfe der Mieter im Verhältnis zu seinem Gläubiger aber von vornherein nicht auf die rechtzeitige Direktzahlung der Sozialbehörde vertrauen, sondern müsse sich unmittelbar selbst um die rechtzeitige Leistung bemühen.
Insgesamt sei das Urteil des BGH weit entfernt von sauberer Normen- und Interessenanalyse. Es setze Anreize für behördlichen „Schlendrian“ und bürde dem Vermieter die Risiken auf.

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