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Rieble, Der Schein-Gemeinschaftsbetrieb

Festschrift Kreutz, S. 387 ff.

28.11.2009

Findet eine Betriebsratswahl unter Verkennung der Voraussetzungen eines Gemeinschaftsbetriebs in einem solchen Schein-Gemeinschaftsbetrieb statt, wird hierdurch weder ein Gemeinschaftsbetrieb konstituiert, noch werden die beteiligten Vertragsarbeitgeber über die Unanfechtbarkeit der Wahl zu einer betriebsverfassungsrechtlichen Gemeinschaft verbunden. Die Bestandskraft der Betriebsratswahl in einem vermeintlichen Gemeinschaftsbetrieb beschränkt sich auf den Betriebsrat als solchen. Weitergehende Folgen verstießen gegen die negative Vereinigungsfreiheit der Arbeitgeber. Entscheidendes Argument ist die Existenz des Statusbetriebsfeststellungsverfahrens nach § 18 Abs. 2 BetrVG: Das BetrVG sieht dieses vor, weil der Betrieb als solcher gerade nicht von der Bestandskraft der Wahl erfaßt wird. Die betroffenen Arbeitgeber sind betriebsverfassungsrechtlich selbstständig. Ihnen steht lediglich ein einheitlicher Betriebsrat gegenüber. Der gewählte Betriebsrat im Schein-Gemeinschaftsbetrieb agiert betriebsverfassungsrechtlich getrennt gegenüber den betroffenen Arbeitgebern.
Das hat Folgen: Es können keine Betriebsvereinbarungen für den Schein-Gemeinschaftsbetrieb geschlossen werden, denn auf Arbeitgeberseite fehlt die institutionelle Vertragspartei. Vielmehr können Betriebsvereinbarungen nur mit den jeweiligen Vertragsarbeitgebern geschlossen werden, so daß sich die normative Wirkung auf den Betrieb des jeweiligen Vertragspartners beschränkt.
Zuletzt müssen die beteiligten Vertragsarbeitgeber die Möglichkeit haben, den in Bezug auf das Betriebsratsamt fingierten Gemeinschaftsbetrieb durch Lossagung zu beenden. Bestünde tatsächlich ein Gemeinschaftsbetrieb, wäre dies auch jederzeit durch Beendigung der Führungsvereinbarung möglich. Denn: Eine Fiktion kann nicht stärker wirken als die fingierte Realität.

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