Klumpp, Anmerkung zum Urteil des ArbG Osnabrück vom 5.2.2007, 3 Ca 778/06
GPR 2008, 285 ff.
01.12.2008
Man kann die Entscheidung des deutschen Gesetzgebers, Kündigungen nicht am AGG, sondern ausschließlich an den bereits bestehenden Bestimmungen des allgemeinen und besonderen Kündigungsschutzes zu messen, § 2 Abs. 4 AGG, wahlweise als renitent oder systemschützend werten. Daß diese Mischung juristisch hochexplosiv ist, wird an der seit Inkrafttreten des AGG geführten wissenschaftlichen Diskussion deutlich. Des ArbG Osnabrück hatte sich als eines der ersten deutschen Arbeitsgerichte mit dem Problem auseinanderzusetzen, wie mit der Regelung des §2 Abs. 4 AGG zu verfahren sei.