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Rieble, Vertragsstrafklage und gerichtliche Zuständigkeit

JZ 2009, 716 ff.

17.07.2009

Gelten gerichtliche Sonderzuständigkeiten aus UWG, UKlaG und dem Immaterialgüterrecht auch für Vertragsstrafklagen auf diesen Rechtsgebieten? Dieser Beitrag unternimmt erstmals eine Gesamtbetrachtung der bislang disparat geführten Zuständigkeitsdiskussionen. Anhand eingehender Gesetzesauslegung kommt er zu dem Ergebnis, daß für Vertragsstrafklagen weder direkt noch analog eine streitwertunabhängige Zuständigkeit des Landgerichts oder ein Gerichtsstand des Begehungsortes begründet ist. Klagen aus Vertrag sind solchen aus Gesetz vor dem Hintergrund der jeweiligen Zuständigkeitszwecke nicht rechtsähnlich und eine allgemeine Zuständigkeit kraft Sachzusammenhangs ist dem Zivilprozeß grundsätzlich fremd. Da auch „Klageverbindungserleichterungen“ als Ausnahmeregeln eng auszulegen sind, bleibt es für Klagen aus strafbewehrten Unterlassungsversprechen bei den allgemeinen Regeln. „Verbleibende Zuständigkeitsdivergenzen sind systembedingt und hinzunehmen“.

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