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Latzel/T. Streinz, Das richtige Vorabentscheidungsersuchen

NJW 2013, 271-272 (Abstract) und NJOZ 2013, 97-109

01.02.2013

Der Dialog der nationalen Gerichte mit dem EuGH steht und fällt mit der Qualität der Vorabentscheidungsersuchen. Daher lohnt sich die Mühe, das Ersuchen richtig zu formulieren. Die zum 1. November 2012 novellierte Verfahrensordnung des EuGH gibt Anlass für eine entsprechende Anleitung:

• Alle mitgliedstaatlichen Gerichte sind uneingeschränkt vorlageberechtigt. Vor allem können auch Instanzgerichte »über Luxemburg« obergerichtliche Rechtsprechung oder die geltende Gesetzeslage überwinden.

• Im Ersuchen sind unklare Formulierungen zu vermeiden – sie provozieren entsprechende Antworten.

• Der EuGH entscheidet lediglich über die Auslegung des Unionsrechts; dessen Anwendung ist Aufgabe des vorlegenden Gerichts. Deshalb hat sich folgendes Fragemuster bewährt: »Ist [das Unionsrecht] dahin auszulegen, dass es einer nationalen Regelung – wie der im Ausgangsverfahren anwendbaren – entgegensteht, wonach [abstrakte Umschreibung]?«.

• Durch konditionierte Nachfragen lassen sich Unklarheiten, insbesondere hinsichtlich der Rechtsfolgen (Vertrauensschutz!) vermeiden.

• Bei der Darstellung des Ausgangsverfahrens sollte der Schwerpunkt auf der Erläuterung des nationalen Rechtsrahmens liegen, weil nur dessen Verständnis dem Gerichtshof praktikable Antworten ermöglicht.

• Die vorgelegten Fragen und deren Entscheidungserheblichkeit müssen keineswegs so aufwändig begründet werden wie Vorlagen nach Art. 100 Abs. 1 GG. Ersuchen müssen auch grundsätzlich keinen Entscheidungsvorschlag machen, doch sollte die Gelegenheit, die Entwicklung des Unionsrechts in eine bestimmte (gewünschte) Richtung zu lenken, nicht ungenutzt bleiben.

• Reguläre Vorabentscheidungsverfahren dauern durchschnittlich 16 Monate. Soll der EuGH schneller antworten, kann ein Ersuchen – mit steigender Dringlichkeit – mit Vorrang, beschleunigt oder im Eilverfahren behandelt werden.

• Das schriftliche Verfahren vor dem EuGH ermöglicht es den Beteiligten, eigene Stellungnahmen abzugeben. Das mündliche Verfahren verliert durch die neue Verfahrensordnung (weiter) an Bedeutung, weil es nunmehr fast vollständig in das Belieben des Gerichtshofs gestellt ist.

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