Kolbe, Vorsatz und Arglist
JZ 2009, 550 ff.
05.06.2009
Für die Arglist soll "nur Vorsatz" erforderlich sein - so steht es in juristischen Lehrbüchern und Kommentaren. Der neu gefaßte § 28 VVG 2008 sieht dies anders, nennt Vorsatz und Arglist - und knüpft an beide Merkmale unterschiedliche Rechtsfolgen. Die einzig mögliche Erklärung ist so zwingend wie simpel: Arglist und Vorsatz entsprechen sich nicht. Der Beitrag zeigt, daß der maßgebliche Unterschied im Bezugspunkt des subjektiven Tatbestands liegt.