Rieble/Wiebauer, Widerspruch (§ 613a VI BGB) nach Aufhebungsvertrag
NZA 2009, 401 ff.
27.04.2009
Schließt der Arbeitnehmer nach einem Betriebsübergang mit dem Erwerber einen Aufhebungsvertrag, so kann er diesen theoretisch durch rückwirkenden Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses beseitigen. Läuft die Widerspruchsfrist wegen eines Unterrichtungsfehlers nicht, bedeutet das ein unbefristetes Reuerecht für den Arbeitnehmer. Die Verfasser zeigen auf, daß der Verwirkungstatbestand keine geeignete Lösung für solche Fälle bietet. Sie legen stattdessen dar, daß eine Verfügung über das Arbeitsverhältnis mit dem Erwerber eine Bestätigung des Betriebsübergangs enthält mit der Konsequenz, daß das Widerspruchsrecht erlischt.