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Diehn, Kein Wiedereinstellungsanspruch durch Betriebsvereinbarung - zugleich Besprechung der sog. Magnetics-Entscheidung des BAG

BB 2006, 1794

14.08.2006

Im Zuge der Ausgliederung ihrer Magnetbandaktivitäten auf eine hundertprozentige Tochter vereinbarte die BASF AG mit dem Betriebsrat: „Den zum 1.1.1991 überwechselnden Mitarbeitern wird, sofern eine Weiterbeschäftigung innerhalb der BASF Magnetics GmbH aus betrieblichen Gründen nicht mehr möglich ist, eine Rückkehrmöglichkeit zugesagt, soweit freie und adäquate Arbeitsplätze in der BASF AG vorhanden sind.“ Das BAG legte diese Rückkehrklausel dahin aus, daß die Zusage nur gilt, solange die betroffenen Arbeitnehmer innerhalb des Konzernverbunds beschäftigt sind. Daran fehlte es, so daß die vorinstanzlichen Entscheidungen aufzuheben und die Klage der rückkehrwilligen Arbeitnehmerin abzuweisen waren.

Obwohl die ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung der Konzernzugehörigkeit Beifall verdient, gibt das Urteil auch Anlaß zu Kritik, weil das BAG die Zuständigkeit von Betriebsräten zur Vereinbarung von Rückkehrrechten irrig befürwortet. Betriebsvereinbarungen sind nichtig, wenn dem Betriebsrat für deren Abschluß die funktionelle Zuständigkeit fehlt; sie gehen – mit Blick auf einen Anspruch betroffener Arbeitnehmer – ins Leere, wenn es an der personellen Zuständigkeit mangelt. Beides ist bei Rückkehrzusagen der Fall: § 88 BetrVG ist keine hinreichende Rechtsgrundlage zur Vereinbarung von Abschlußgeboten in Betriebsvereinbarungen, und die personelle Zuständigkeit des Betriebsrats erstreckt sich nicht auf Betriebsfremde, nämlich „ausgegliederte“ Arbeitnehmer.

Eine Umdeutung der nichtigen Kollektivregelung kommt vor diesem Hintergrund ebensowenig in Betracht wie die Begründung eines Rückkehrrechts durch vom Rechtsirrtum geleiteter mißverständlicher Auskunft des Alt-Arbeitgebers. Solange die Beteiligten die Nichtigkeit der Betriebsvereinbarung nicht erkennen, haben Mitteilungen, „Norm“vollzug und Auskünfte keine rechtsbegründende Wirkung.


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