ZAAR - Zentrum für Arbeitsbeziehungen und Arbeitsrecht
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Dr. Susanne Clemenz

Rechtsanwalt Dr. Susanne Clemenz

1. Rechtsanwältin Dr. Susanne Clemenz, geb. Hennige

 

Bild Dr. ClemenzGeboren am 26.03.1964 in Reutlingen. Studium und Referendariat in Bielefeld. Seit August 1990 als Rechtsanwältin, seit 1993 als Fachanwältin für Arbeitsrecht bundesweit tätig. 1995 Promotion zum Dr. jur. an der Universität zu Köln.

 

Partnerin der Sozietät Tschöpe Schipp Clemenz/Fachanwälte für Arbeitsrecht in Gütersloh.

Als Fachanwältin für Arbeitsrecht im gesamten Bereich des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts sowie des Dienstvertragsrechts tätig.

Schwerpunkte:

  • Beratung und Vertretung von Unternehmen in allen bedeutsamen betriebsverfassungsrechtlichen und tarifrechtlichen Fragen.
  • Beratung und Vertretung von Unternehmen und Organmitgliedern (Vorstände/Geschäftsführer) sowie oberen Führungskräften bei Verhandlung/Abschluß und Beendigung von Dienstverträgen. Beratung und Vertretung der Vorstände genossenschaftlicher Banken.

Mitglied des DAV-Arbeitsrechtsausschusses.

Umfangreiche Vortragstätigkeit (seit 1994 Dozentin an der Anwalt Akademie), Seminare und In-house-Schulungen.

Autorin zahlreicher Literaturbeiträge:

Monographie:

  • Hennige "Das Verfahrensrecht der Einigungsstelle"
    Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Köln

Handbücher:

  • Mitautorin seit der 1. Auflage:
    Tschöpe (Hrsg.)"Anwalts-Handbuch Arbeitsrecht"
    (Teil Nr. 4 A Betriebsverfassungsrecht)
    Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Köln

Kommentare:

  • Mitautorin:
    Henssler Willemsen Kalb (Hrsg.)
    "Arbeitsrecht Kommentar"(§ 87, 88, 89 BetrVG)
    Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Köln

Aufsätze:

  • RdA 2008, 112-114, Vorübergehende Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit
  • NZA 2007, 769-772, Arbeitsvertragliche Bezugnahme auf Tarifverträge - ein Paradigmenwechsel
  • NZA 2007, 64-74, Das Arrestverfahren im Arbeitsrecht
  • NJW 2006, 3161-3167, Anm. BAG-Urteil v. 23.3.06 - 2 AZR 343/05 -
  • NZA 2005, 129, Das einstweilige Verfügungsverfahren im Arbeitsrecht
  • EWiR 2004, 629-630, Berechnung des Mindestnettolohns für Aufstockung wegen Altersteilzeit mit Kirchensteuer trotz Kirchenaustritts bei Tarifverweis auf Altersteilzeitgesetz
  • AP Nr. 22 zu § 1 BetrAVG 2003 Betriebliche Übung
  • EWiR 2003, 193 -194 Mitbestimmungsrecht bei zuvor einvernehmlicher E-Stelle
  • EWiR 2002, 55-56 Zustimmungsersetzung bei Eingruppierung
  • EWiR 2001, 1121-1122 Keine generelle schlechtere Bezahlung von vor dem 02.10.1990 ansässigen DDR Mitarbeiter
  • EWiR 2001, 349-350 Zulassung Revision gegen LAG-Entscheidung Auslegung Firmentarifvertrag
  • EWiR 2001, 249-250 NZB grundsätzliche Bedeutung
  • EWiR 2000, 807-808 Aufhebungsvertrag/Befristungskontrolle
  • NZA 2000, 617-625 Rückzahlung von Aus- und Fortbildungskosten
  • EWiR 1999, 963-964 Kommentar zu § 23 KSchG Gemeinschaftlicher Betrieb
  • NZA 1999, 281-291 Folgewirkungen schlüssigen Verhaltens der Arbeitsvertragsparteien  

2. Beschreibung des Berufsbildes  

a) Aufgabe und Herausforderung

Das Arbeitsrecht ist in jeder Hinsicht schnellebig. Das gilt für den politischen Reformeifer des Gesetzgebers genauso wie für die persönlichen Auswirkungen der arbeitsrechtliche Beziehungen im täglichen Leben. Wer sich mit arbeitsrechtlichen Fragen an einen Anwalt wendet, erwartet vor allem eine (schnelle) Lösung seines Problems. Egal, ob auf Arbeitgeber- oder auf Arbeitnehmerseite, der Mandant hat im Zweifel wenig Zeit, sich über komplexe juristische Implikationen Gedanken zu machen. Er will die tatsächlich problematisch gewordene Situation (in seinem Sinne) aufgelöst bekommen. Wie sein Anwalt das anstellt, ist ihm im Zweifel egal.

Als Arbeitsrechtler ist man daher immer in mehrfacher Hinsicht gefordert: Nur eine präzise Aufarbeitung des Sachverhalts (je nach Umständen auch durch Recherchen vor Ort) liefert die notwendige Ausgangsbasis für weitere juristische Prüfungen wie auch taktische und strategische Überlegungen. Will man die Interessen seines Mandanten optimal durchsetzen, muß man in erster Linie Verhandlungspositionen aufbauen, die Prozeßführung als solche ist nur eines mehrerer denkbarer Mittel, um der eigentlichen Problemlösung näher zu kommen. Natürlich ist die wissenschaftlich präzise und fundierte rechtliche Aufarbeitung des Sachverhaltes wesentlicher Teil der Anwaltstätigkeit. Gleichwohl benötigt man darüber hinaus psychologisches Gespür für die jeweilige Situation. Der Anwalt muß nicht nur die Risikofreude des Gegners richtig einschätzen, sondern auch ein Gefühl für die Belastungsgrenzen seines Mandanten entwickeln. Die schönste Strategie, sei sie auch noch so fundiert juristisch unterlegt, kann nicht Selbstzweck sein. Im Vordergrund steht immer die für den Mandanten optimale Lösung. Das kann unter Umständen „weniger“ sein, als man erstreiten könnte (oder zu können meint). Das kann auch weniger sein, als der Anwalt für sich selbst in der gleichen Situation würde erstreiten wollen. Entscheidend ist, welches Ergebnis für den Mandanten die optimale Lösung darstellt. Dies bedeutet umgekehrt aber auch, daß der Anwalt im Zweifel seinen Mandanten „einbremsen“ muß, wenn dieser unrealistische Vorstellungen entwickelt. Dazu gehört nicht nur juristische Kompetenz, sondern auch daß „Rückgrat“, sich im internen Gespräch auch gegen den Mandanten stellen zu können, wenn dieser sich erkennbar vergaloppiert. Intelligente anwaltliche Beratung zeichnet sich auch dadurch aus, daß man den Wünschen und Vorstellungen seines Mandanten ein klares  Nein entgegensetzen kann, wenn ihre Umsetzung unrealistisch ist.

Das besonders Spannende am Arbeitsrecht ist nicht zuletzt die Bandbreite der möglichen Fragestellungen. Das Arbeitsrecht erfaßt das Ein-Mann-Unternehmen ebenso wie den Großkonzern. Die Sicht des Arbeitgebers auf die täglichen Fragestellungen des Arbeitsrechts sind naturgemäß gänzlich andere als die der Arbeitnehmer oder deren kollektivrechtliche Vertretungen. Die leitenden Führungskräfte und Organmitglieder der juristischen Personen bilden eine weitere eigenständige Interessengruppe, die durch die zunehmende Internationalisierung auch der Arbeitsrechtsbeziehungen deutlich zunehmenden Beratungsbedarf entwickelt. Nicht selten findet man sich als Arbeitsrechtler weniger im „juristischen“ Lager als in der Funktion eines persönlichen Beraters (Coach) wieder.

Je stärker ein Arbeitsrechtsanwalt auf Arbeitgeberseite mandatiert wird, desto mehr nähert er sich dem Tätigkeitsprofil eines klassischen Beraters an. Gleichzeitig wird es immer selbstverständlicher, daß im Rahmen größerer Projekte Spezialisten verschiedenster Fachrichtungen zusammengefaßt werden. Auch im Bereich mittlerer mittelständischer Unternehmen kommt es nicht selten vor, daß Anwälte und Berater aus verschiedensten Sozietäten/Gesellschaften gemeinsam an der Lösung eines Problems arbeiten oder auch das Unternehmen über längere Zeiträume parallel jeweils für ihren spezialisierten Bereich beratend begleiten.

b) Arbeitszeitbelastung

Die Frage, mit welcher Arbeitsbelastung man rechnen muß, kann man geradezu „klassisch“ beantworten: Das kommt darauf an!  Nämlich darauf, ob man die Anwaltstätigkeit als Job oder als Beruf (im Sinne Berufung) ansieht. Einen Job wird man je nach Größe der Kanzlei mit unterschiedlichem Zeitaufwand erledigen können. Will man in einer der renommierten Kanzleien „etwas werden“, muß man die persönliche Einstellung von „Life-Work-Balance“ auf „Work-Life-Balance“ umstellen. Hier wird jedenfalls mit Blick auf Karrierechancen erwartet, daß das zeitliche Engagement der regelmäßig auch deutlich überdurchschnittlichen Vergütung entspricht.

In einer kleineren Einheit wie der unseren gilt eine besondere Philosophie: Wir können uns in einem hochspezialisierten Markt nur so lange behaupten, solange unsere Mandanten davon überzeugt sind, daß sie von allen Anwälten des Hauses qualitativ gleichwertig betreut und beraten werden. Daher gibt es kein klassisches „Back Office“. Junge Kollegen und Kolleginnen werden eingestellt mit der klaren Absicht, sie mittelfristig für die Sozietät als Partner zu gewinnen. Dazu investiert die Sozietät rund zwei Jahre Ausbildung, bevor die Kollegen ein Dezernat alleine führen. Da wir bundesweit tätig sind, fallen erhebliche Reisezeiten an. Wir halten eine zwölfstündige Abwesenheit von zu Hause als regelmäßige Arbeitsbelastung für angemessen und zumutbar. Dabei ist selbstverständlich, daß jeder Anwalt im Rahmen seines freien Berufes seine Arbeitszeiten selbst bestimmt. Es gibt daher keine festen Arbeitszeiten. Selbstverständlich setzen wir voraus, daß unsere Anwälte innerhalb der üblichen Geschäftszeiten unserer Klientel erreichbar sind.

Wer bei uns als junger Anwalt die Sozietät anstrebt, muß die Promotion betreiben. Wer nicht bereits bei Einstellung promoviert ist, muß während einer Vollzeittätigkeit promovieren. Alle Sozien haben bewiesen, daß dies möglich ist, so daß wir dies auch als einen besonderen Test in Hinblick auf Effektivität und Disziplin ansehen. Da ein Anwalt in einer Sozietät wie der unseren gleichzeitig auch Unternehmer sein muß, muß er eine solche Arbeitsbelastung nicht nur überstehen, er muß sie auch dauerhaft wollen. Dies klärt sich nach unserer Erfahrung relativ schnell innerhalb der ersten zwei Jahre.

c) Vereinbarkeit Familie und Beruf

Als Frau werde ich nahezu von jedem Mandanten, der länger mit mir zusammen arbeitet, aber auch von einer Vielzahl von Kollegen und Richtern immer wieder gefragt, „wie ich das denn eigentlich alles mache?“. Zwei Kinder (geboren 2000 und 2002), zwei Wohnsitze (Gütersloh/Frankfurt am Main), bundesweite Anwaltstätigkeit, Vorträge, Literaturbeiträge- die ehrliche Antwort jenseits aller Koketterie lautet: Jede wache Minute eines jeden Tages an sieben Tagen in der Woche ist verplant. Daneben benötigt man eine krisenfeste „Organisation“. Beide Kinder haben einen Volltagskitaplatz. Daneben gibt es eine vollzeitbeschäftigte Haushälterin, die nicht nur bis in die späten Abendstunden zeitlich flexibel ist, sondern im Zweifel bei Auswärtsterminen auch übernachtet. Mein Sekretariat muß  bei allen Terminierungen stets im Hinterkopf haben, wie derweil meine Familie „versorgt“ ist und sich mit meiner Haushälterin abstimmen.

Grundsätzlich kann man sicher sagen, daß der freie Anwaltsberuf die besten Voraussetzungen dafür bietet, Familie und Beruf unter einen Hut zu bringen. Je mehr das persönliche und berufliche Umfeld dazu Hilfestellung leisten kann, desto einfacher wird es. Richtig „entspannt“ ist es selten. Zur Nachahmung kann ich dieses Modell daher nur empfehlen, wenn man sich seines Lebenspartners, seiner Kinder und seiner Partner im beruflichen Umfeld sehr sicher sein kann. Zudem braucht man eine gehörige Portion an Dickfelligkeit gegenüber all den wohlmeinenden Zeitgenossen, die ein anderes Rollenmodell leben und mit ihren Kommentaren ob der „armen“ Kinder nicht hinterm Berg halten. Allzu streßanfällig sollte man also nicht sein. Aber da unterscheidet man sich als berufstätige Mutter nicht von der, die ihre Kinder (ganz oder zeitweise) zum Beruf macht.

d) Verdienstmöglichkeiten

In unserer Sozietät wird aufgrund der Spezialisierung im Vergleich zu anderen Anwaltssozietäten dieser Größenordnung gut verdient. Bei den Einstiegsgehältern können (und wollen) wir allerdings mit den großen international operierenden Sozietäten nicht mithalten. Ebenso wie die Sozietät in die Ausbildung in die jungen Kollegen investiert, erwarten wir auch eine Investition der Kollegen in Hinblick auf die angestrebte Sozietät. Unsere Eingangsgehälter liegen daher derzeit bei rund  55.000,00 € per anno. Nach zwei Jahren wird (wenn gewünscht) ein Dienstwagen (Mittelklasse) gestellt, der uneingeschränkt privat genutzt werden kann. Bei Bewährung steigt das Gehalt kontinuierlich. In guten Jahren beteiligen die Sozien die angestellten Mitarbeiter freiwillig mit Jahresabschlußvergütungen am Erfolg der Sozietät. Mit der Assoziierung wird man gleichberechtigter Partner. Die Gewinnverteilung innerhalb der Sozietät richtet sich nach einem fest stehenden Punkteschlüssel. Der neue Sozius beginnt mit einer vorgegebenen Punktzahl, die sich jährlich bis zu einer Maximalgrenze erhöht.

3. Persönliche Schlußbemerkung

Während des Studiums hatte ich mich auf Gesellschafts-, Bilanz- und Steuerrecht spezialisiert und hatte dementsprechende berufliche Zielvorstellungen. Meine für mich selbst überraschende Erstanstellung bei Neef & Tschöpe, die schon damals ausschließlich auf Arbeitsrecht spezialisiert waren, war im Nachhinein betrachtet eine glückliche Entscheidung. Die Vielfältigkeit und auch die Schnelligkeit des Arbeitsrechts macht das Anwaltsleben für mich spannend. Man beschäftigt sich immer wieder mit neuen Fragestellungen und Problemen, die auch nach so vielen Jahren der Tätigkeit nie langweilig werden. Auch wenn eine kleinere Sozietät schon viel Ähnlichkeit mit dem viel zitierten „Familienbetrieb“ hat, für mich ist es genau das Richtige. Ich genieße diese Mischung aus persönlicher Bindung und Freiraum, den eine größeren Organisation schon aus Sachgründen nicht mehr bietet/bieten kann.   


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