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Dr. Barbara Kramer

Präsidentin des Arbeitsgerichts Freiburg (Brsg.) Dr. Barbara Kramer

1.  Dr. Barbara Kramer, Präsidentin des Arbeitsgerichts Freiburg

Dr. Kramer

 

   
Lebenslauf

  • Geboren am 11.2.1961 in Lauterbach/Schwarzwald

  • Mai 1980 Abitur

  • Verwaltungsinspektorin bei der AOK Kreis Rottweil
  • Ausbildereignungsprüfung 1983
  • Ab Oktober 1984 Studium der Rechtswissenschaften in Konstanz
  • Zweites Staatsexamen 1992
  • Seit November 1992 in der Arbeitsgerichtsbarkeit des Landes Baden-Württemberg
  • Promotion 1998 in Freiburg i.Br.
  • Seit Mai 2003 Präsidentin des Arbeitsgerichts Freiburg i. Br.
  • Seit 1.7.2005 Vorsitzende des Kirchlichen Arbeitsgerichts der Erzdiözese Freiburg i. Br.

Diverse Fachveröffentlichungen zu den Themen: Ökonomische Grundlagen des Prozesses, außergerichtliche Streitbeilegung und Antidiskriminierung.

2.  Beschreibung des Berufsbildes

a)  Aufgabe und Herausforderung

Das Tätigkeitsfeld des einzelnen Arbeitsrichters/der einzelnen Arbeitsrichterin erschließt sich aus den Aufgaben der Gerichte für Arbeitssachen erster Instanz.

http://www.bundesarbeitsgericht.de/allgemein/allgemein.html

Der Leiter/die Leiterin eines Arbeitsgerichts ist in dieser Funktion Teil der Justizverwaltung. Es stellen sich Aufgaben des Gerichtsmanagements. Gemeint sind damit neben Aufgaben der klassischen Gerichtsverwaltung (vgl. Kissel/Mayer, GVG 4. Aufl. 2005, § 12 Rn. 84 ff.) Bereiche wie Justiz- und Prozessökonomie, Personalentwicklung, Informationstechnologie und Öffentlichkeitsarbeit. Nicht zuletzt bietet eine Universitätsstadt wie Freiburg die Chance zum permanenten wissenschaftlichen Austausch.

Die Berufsanforderungen sind für Richterinnen und Richter grundsätzlich in sog. Anforderungsprofilen niedergelegt (bezogen auf Baden-Württemberg vgl. Anlage 3 der VwV des JuMi vom 16.4.2002, veröffentlicht in „Die Justiz“ 2002, 209 ff.). Es geht Fach-, Sozial- und Führungskompetenz, Merkmale, die hier nicht im einzelnen beschrieben werden sollen.

Charakteristisch für einen Arbeitsrichter/eine Arbeitsrichterin muß ein spezifisches Interesse an diesem besonderen Rechtsgebiet sein. Arbeitsrecht dient – wie es Prof. Richardi in der Einführung zur beck-Textausgabe ausdrückt – der Herstellung sozialer Gerechtigkeit bei freiheitlicher Gestaltung der Arbeitsbedingungen. Es geht um Fragen sozialer Gerechtigkeit, die nur sachkundig beantwortet, wer (sich laufend wandelnde) soziologische Wirkungsmechanismen einschätzen kann – dies stets im Bewußtsein dafür, wie freiheitlich gestaltete Arbeitsbedingungen aussehen und wie sie zu bewahren sind. Gesellschaftliches Engagement oder konkrete Erfahrungen in der Arbeitswelt sind für Bewerber um Arbeitsrichterstellen deshalb von Vorteil.

Die Ziele des materiellen Arbeitsrechts sind auch im Verfahren erkennbar. Man verhandelt als erstinstanzlicher Arbeitsrichter häufig mündlich (2 Sitzungstage pro Woche) mit existenziell betroffenen und von Arbeitslosigkeit bedrohten Menschen. Für beide Parteien akzeptable und interessengerechte Lösungen sind in dieser Situation nur zu finden, wenn der Richter/die Richterin konsensorientierte Konfliktlösungsmechanismen souverän beherrscht.

b)  Arbeitszeitbelastung

Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt in Baden-Württemberg nach der AZVO in der Fassung vom 27.07.2005 für Richterinnen und Richter 41 Wochenstunden. Damit sind 41 Wochenstunden gesetzlich geschuldet. Der Arbeitsalltag eines Richters/einer Richterin beim Arbeitsgericht ist häufig von 45 – 50 Stunden pro Woche gekennzeichnet, da nur dies ein am Justizgewährungsanspruch orientiertes und gleichzeitig aufgeräumtes Referat gewährleistet.

Zur persönlichen und sachlichen Unabhängigkeit der Richter (Art. 97 GG) gehört, daß Richter nicht zur Einhaltung festgesetzter Dienststunden verpflichtet und - soweit nicht bestimmte Tätigkeiten die Präsenz erfordern – zudem nicht verpflichtet sind, die Arbeit an der Gerichtsstelle zu verrichten. In der Realität sind die hohen Qualitätsanforderungen allerdings von gerichtsabwesenden Richtern nicht zu erfüllen.

c)  Vereinbarkeit Familie und Beruf

Das Berufsbild des Richters/der Richterin wird im Zusammenhang mit den o.a. Freiheiten weithin als Inbegriff der Vereinbarkeit von Familie und Beruf wahrgenommen. Dies mag bei einer Teilzeitbeschäftigung zutreffen. Vollbeschäftigte sollten sich im Klaren sein, daß sie die Kinderbetreuung verläßlich organisiert haben müssen. Anders sind Arbeitsanfall und Präsenznotwendigkeiten nicht zu bewältigen.

d)  Verdienstmöglichkeiten

Die Richterbesoldung ergibt sich aus amtlichen Besoldungstabellen.

3.  Persönliche Schlußbemerkung

Die Rechtsprechung im Arbeitsrecht ist stetigem Wandel unterworfen. Mit Arbeitnehmern und Betrieben erleben Arbeitsgerichte in unzähligen Facetten die Folgen von Globalisierung, politischen Veränderungen und Flexibilisierungsdruck. Zur Dynamik des Rechtsgebiets kommt bezogen auf meine persönliche Berufssituation die Vielfältigkeit von Gerichtsmanagement. Langweilig war es mir im Amt noch keinen Tag.

Ich habe die dienstjüngste Richterin unseres Gerichts, Frau Dr. Barbara Böckenförde-Wunderlich, um ein Spotlight auf ihre Tätigkeit gebeten:

„Mitten im Leben – eine Umschreibung, die in  meinen Augen sowohl für das Gebiet des Arbeitsrechts an sich, als auch auf meine Tätigkeit als Arbeitsrichterin zutrifft. Den Parteien zuhören, mit ihnen und ihren Anwälten auf der Grundlage von Gesetz und Recht zu diskutieren, sich mit den ehrenamtlichen Richtern, die ihre eigenen Erfahrungen einbringen, zu beraten und gemeinsam zur Herstellung von Rechtsfrieden eine für beide Seiten erträgliche Lösung zu erreichen, stellt für mich eine besondere Herausforderung dar. Es gehört zu den schönen Momenten, wenn sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber nach einem kontrovers geführten Rechtsstreit die Hände schütteln und sich beim Gericht bedanken.“


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